120 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 20. 121 ein Drittanspruch geltend gemacp.t worden oder hat ein der Ehefrau zu verteilen, soweit er für deren Befriedigung allfälliges Widerspruchsverfahren in jeder Betreibung zur erforderlich ist. Anerkennung des Eigentums des betriebenen Schuldners Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer und des Pfändungspfandrechtes der betreibenden Gläu- biger geführt, so geht einfach die frühere Pfändung der erkannt: spätern vor. Die zweite Pfändung hat also in einem solchen Der Rekurs wird abgewiesen. Fall nur dann einen Wert, wenn ein grösserer Erlös erzielt wird, als zur Befriedigung der an der ersten Pfändung teilnehmenden Gläubiger erforderlich ist, oder wenn diese Pfändung aus irgend einem Grunde dahinfällt. 20. Entscheid. vom SO. Allril 1914 i. S. 10th. Ist somit die Pfändung derselben Gegenstände in Betrei- Art. 278 SehKG: Wenn der Arrestgläubiger das Rechts- bungen gegen verschiedene Schuldner nicht ausgeschlos- öffnungsbegehren zurückzieht, so bleibt der Arrest bestehen, sen, so muss dies natürlich insbesondere auch in einem sofern der Gläubiger innert zehn Tagen nach dem Rückzug die Klage auf Anerkennung seines Forderungsrechtes ein- Fall gelten, wo der Schuldner, gegen den sich die zweite leitet. Pfändung richtet, die gepfändeten Gegenstände als sein Eigentum der ersten Pfändung entziehen will und somit A. - August Zeltner erwirkte in Basel für eine Forde- auf seine eigene Veranlassung hin ein Widerspruchs- rung gegen den Rekurrenten E. Roth in Mannheim einen verfahren durchgeführt wird, das möglicherweise die Arrest und leitete sodann rechtzeitig die Betreibung ein. Aufhebung der ersten Pfändung zur Folge hat. Entgegen Als der Rekurrent Rechtsvorschlag erhob, stellte Zeltner der Ansicht der Rekurrenten hindert sodann dies Wider- das Rechtsöffnungsbegehren, zog es dann aber wieder spruchsverfahren die Verwert:ung der gepfändeten Ge- zurück und erhob innerhalb zehn Tagen nach dem Rück- genstände zu Gunsten der an der zweiten Pfändung teil- zug Klage~auf Anerkennung seiner Forderung. Der Rekur- nehmenden Gläubiger keineswegs; denn auch wenn die rent verlangte darauf vom Betreibungsamt Basel-Stadt behauptete Identität bestünde und im genannten Ver- die Aufhebung des Arrestes. fahren der Anspruch der Rekurrentin nicht anerkannt würde, so hätte dies lediglich die Feststellung des Pfän- B. - Als dieses das Gesuch abwies, erhob er Beschwerd~ dungspfandrechtes der an der ersten Pfändung beteiligten mit dem Antrag, der Arrest sei aufzuheben. Er machte Gläubiger zur Folge und kÖnnte nicht etwa dazu führen, geltend, dass die Klage verspätet eingereicht worden sei, dass die Gegenstände auch für die z w e i t e Pfändung, an weil mehr als zehn Tage seit dem Rechtsvorschlag ver- die sich kein Widerspruchsverfahren angeschlossen hat, flossen seien. als Eigentum des Ehemannes zu gelten hätten. Kommt es Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde auf Grund dieser letzten Pfändung zur Verwertung, so durch Entscheid vom 15. April 1914 mit folgender Be- ist - unter der Voraussetzung der behaupteten Identi- gründung ab : Die Aufsichtsbehörde sei zuständig, zu tät - der Erlös, soweit er für die Gläubiger des Eheman- entscheiden, ob der Arrest wegen verspäteter Einreichung nes zu verwenden wäre, zu hinterlegen und der hinterlegte der Klage dahingefallen sei. Nun bestimme Art. 278 Abs. 4 Betrag ist dann je nach dem Ausgang des Widerspruch- SchKG, dass der Arrest erlösche, wenn der Arrestgläubi- verfahrens unter die genannten Gläubiger oder diejenigen ger die angehobene Klage zurückziehe. «( Unter diesem und Konkurskammer. N° 21. 123 122 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- (I Klagruckzug)) darf jedoch nicht jeder verstanden wer- bar. Artikel 278 Abs. 4 SchKG, der die Voraussetzungen » den (vgl. JAEGER, Kommentar zu Art. 278 Ziffer 21), für das Dahinfallen des Arrestes regelt, spricht ausdrück- »sondern nur derjenige, infolgedessen der Kläger der lich nur vom Rückzug der Klage, nicht des Rechts- » Möglichkeit verlustig geht, sein Recht weiter, nament- öffnungsbegehrens. Dieses kann der Klage nicht gleich- »lieh durch Betreibung durchzusetzen, also da, wo die gestellt werden. Sowenig die Abweisung des Rechtsöff- » Behauptung des Rechtsanspruches, um dessentwillen nungsbegehrens dieselbe Folge hat, wie diejenige der » Arrest verlangt und gewährt worden war, endgültig Klage, sowenig steht der Rückzug jenes Begehrens dem » fallen gelassen wurde, und wo deshalb eine Verwertung Klagerückzug gleich; - » der Arrestobjekte zu Gunsten dieses Anspruchs ausge- Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer » schlossen ist. Anders verhält es sich im Falle des bIossen » Rückzuges des Rechtsöffnungsbegehrens. Hier liegt nur erkannt: » Verzicht auf einen bestimmten Weg der Geltendmachung Der Rekurs wird abgewiesen. I) des Rechts vor. Der Rückziehende kann den ordentlichen ) Prozessweg beschreiten und darin Aufhebung des Rechts- » vorschlages erwirken -; alsdann kann er die Verwertung ) des Arrestes zu Gunsten sein~ behaupteten Rechtsan- 21. Entscheid. vom 30. April 1914 i. S. Peter. » spruchs veranlassen. Das Gleiche ist der Fall, wenn der Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine von einem Kon- \) Rechtsöffnungsbegehrende abgewiesen worden war. kurs amt geäusserte Ansicht. - Art. 50 fl'. SchKG. Am Kon- » Nachdem in letzterem Falle das Gesetz Art. 278 2 aus- kurse der Geschäftsniederlassung eines im Ausland wohnen- I) drücklieh dem Arrestgläubiger eine zehntägige Frist den Schuldners können nur solche Forderungen teilnehmen, » zur ordentlichen Klageinreichung gewährt, so war der für die in der Schweiz ein Betreibungsort gegeben ist oder ohne den Konkurs gegeben wäre. Zulässigkeit der Be- I) Arrestgläubiger Zeltner im Recht, wenn er per analo- schwerde gegen eine mit diesem Grundsatz in Widerspruch » giam für den gleichgearteten Fall des Rückzug seine zehn- stehende Zulassung von Gläubigern. » tägige Frist für seine Klage in Anspruch nahm: Er hat » diese Klage innert nützlicher Frist eingereicht ..... » A. - Die Kollektivgesellschaft Brüder Fitz in Lustenau im Vorarlberg hatte seinerzeit in Au im Rheintal eine Spe- C. - Diesen Entscheid hilt der Rekurrent unter Er- ditionsfiliale für ihr Stickereigeschäft errichtet und sich neuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weiter- hiefür ins Handelsregister des Kantons St. Gallen ein- gezogen ; - tragen lassen. Am 10. März 1914 wurde über die Gesell- schaft in Oesterreich und am 14. März über ihre schweize- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht rische Zweigniederlassung der Konkurs eröffnet. Vorher in Erwägung: war von den Rekurrenten Andreas und Josef Peter einer- Die Vorinstanz hat die Beschwerde mit zutreffender seits und Benedikt Peter andrerseits, Stickereifabrikanten Begrundungabgewiesen. Ihre Auffassung, dass in Bezie- in Hohenems, ein Arrest auf die in Au liegenden. Waren der hung auf die Einhaltung der für die Fortdauer des Arrestes Brüder Fitz erwirkt worden. Am 27. März 1914 fand in Au gesetzten Fristen der Abweisung des Rechtsöffnungsbe- die erste Gläubigerversammlung statt. Nach dem Proto- gehrens dessen Rückzug gleichzustellen sei, ist unanfecht- koll sollen von 120 bekannten Gläubigern!40 anwesend