Vor den Kollokationsplan im Sinne der Erwägungen abzuänund nach der Aufnahme der Retentionsurkunde waren dern. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben : in andern Betreibungen gegen denselben Schuldner Pfän- Wie die Rekurrentin ausführe, dürften vom Ganterlös dungen, zum Teil auf die gleichen. in der Retentionsur- vom 1. August 1913 nur diejenigen Kosten abgezogen kunde verzeichneten Gegenstände vollzogen worden. Am werden, die mit ihrer Betreibung und Verwertung im 4. November 1913 stellte das Betreibungsamt Kolloka- Zusammenhang stünden. Hiezu gehörten aber auch die tionsplan und Verteilungsliste auf.