es die Steigerung vom 1. August 1913 den Pfändungsgläubigern angezeigt habe, da eine solche Anzeige nicht A. - Die Rekurrentin. die Baugenossenschaft Eigen- vorgeschrieben sei, abgesehen davon, dass die retinierten heim in Neuallschwil, führte gegen Hans Meissen-Meyer- Gegenstände zum Teil nicht gepfändet worden, zum Teil hofer in Neuallschwil für eine Mietzinsforderung auf nachträglich infolge der Erhebung von Drittansprüchen Grund einer am 7. und 9. Mai 1913 vom Betreibungsamt wieder aus der Pfändung gefallen seien.