144 Abs. 3 SchKG: Die Kos- von Steigerungsanzeigen. Kollokationsauszügen und ten für Steigerungsanzeigen, die unrichtigerweise an Pfän- Verlustscheinen für die Pfändungsgläubiger zu decken. dungsgläubiger gesandt wurden, denen keine Pfändungs- Das Betreibungsamt habe unrichtig gehandelt, indem rechte an den versteigerten Sachen zustanden, dürfen nicht auS deren Erlös gedeckt werden. es die Steigerung vom 1. August 1913 den Pfändungsgläubigern angezeigt habe, da eine solche Anzeige nicht A. - Die Rekurrentin.