Da diese Feststellung im (AS Sep.-Ausg. 7 N° 80 Erw. 5*). Gegenüber der Stei- Künkurse nur im Kollokationsverfahren erfolgen kann gerungsankündigung hat sie sich aber unbestrittener- · (vgl. den Entscheid in Sachen der rekursbeklagten Kün- massen rechtzeitig beschwert. kursmasse gegen die Ostschweizerische Mühlen A.-G. · vom 5. November 1913, AS Sep.-Ausg. 16 N° 73 Erw.2.) Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer so. ergibt sich daraus die notwendige Künsequenz, dass erkannt: · Liegenschaften, an denen Pfandrechte geltend gemacht