Nun ist aber ohne weiteres klar, dass die Ueber- aktIven sofort zu beginnen. Unter diesen Umständen bindung einer Last an den Ersteigerer die vürherige hatte aber die Rekurrentin keinen Anlass, schon damals Feststellung ihres rechtlichen Bestandes vüraussetzt, Beschwerde zu führen, sondern künnte mit Fug und da es andernfalls der Masse 1l;nmöglich wäre, einen dem ~echt abwarten, üb und inwieweit das Künkursamt den wahren Werte des Steigerungsobjektes entsprechenden Ihm erteilten gesetzwidrigen Auftrag ausführen werde Steigerungserlös zu erzielen. Da diese Feststellung im (AS Sep.-Ausg. 7 N° 80 Erw.