gen sind daher wie bei der Pfändungs- und Pfandverwer- dIese Auffassung nicht Stich. Denn der Inhalt des Betungsbetreibung so auch im Konkurse vüm Ersteigerer schlusses ging ja nicht etwa dahin, dass bestimmte der Liegenschaft nicht bar zu bezahlen, sündern ihm in Vermögensobjekte, insbesondere die in Frage stehenden den Steigerungsbedingungen auf Rechnung des Kauf- Waldungen sofort zu verwerten seien, sondern es wurde preises zu überbinden. Dasselbe gilt für sünstige be- dadurch dem Konkursamt lediglich allgemein die E r - schränkte dingliche Rechte, die an.