Wenn die Vorgeschlüssen. Danach gilt der Grundsatz, dass die· Kon- instanz einwendet, dass die Rekurrentin den Gläubigerkurseröffnling die Fälligkeit der Verpflichtungen des versammlungsbeschluss selbst hätte anfechten müssen Gemeinschuldners bewirkt, für grundversicherte Für- und da~urch, dass sie das unterlassen, das Recht, sich derungen nicht : nicht fällige grundversicherte Fürderun- d~r SteIgerung zu widersetzen, verwirkt habe, so hält . gen sind daher wie bei der Pfändungs- und Pfandverwer- dIese Auffassung nicht Stich.