zur Abwendung eines der Masse Hätt.e d~r Beschl~ss der ersten Gläubigerversammlung andernfalls entstehenden Schadens erforderlich ist (vgI. als? Wirklich d~n Ihm von der Vorinstanz beigelegten .JAEGER, Kümm. zu Art. 238 N. 1 und 8, BLUMENSTEIN, ~eltgehenden Smn, so.. wäre er ungesetzlich und dürfte Handbuch S. 721). Auch unter dieser Vüraussetzung mcht ausgeführt werden.