spruchten Pfandrechts an den Schuldbriefen treten soll. DIe erste Gläubigerversammlung ist dazu nur ausnahms- Nun bedarf es aber keiner Erörterung, dass das Konkurs- weise, nämlich nur dann kompetent, wenn die Veramt die Rekurrentin nicht zwingen kann, gegen eine äusserung des betreffenden Aktivums sich als dringliche solche Ersatzsicherheit auf ihre Pfandansprache zu' Massregel im Sinn von Art. 238 SchKG darstellt, ihre 16 En\ScheidUllien der Schuldbetreibungs- und KonkurskalIlUler. N" 3. 17 sofürtige Vürnahme alSo. zur Abwendung eines der Masse