bei der thurgauischen Kantonalbank gegenstandslos nommen hat, oder ob er sich nicht vielmehr lediglich auf geworden sei, erweist sich ohne weiteres als unbegründet. den Inkasso der der Masse zustehenden Forderungen Wie das Konkursamt selbst ausführt und sich überdies bezogen habe, wofür der Hinweis auf Art. 243 SchKG auch aus dem von ihm eingelegten Briefe der Kantonal- und der Zusatz (< unter möglichster Schonung der Schuldbank ergibt, sind die fraglichen 42,500 Fr. der letzteren ner ) zu sprechen scheint; Auch wenn man ihn im ersteren nicht etwa zu Gunsten der Rekurrentin, sondern - da Sinne auffassen wollte, müsste die Verwertung der in