In der Sache selbst kann dahingestellt bleiben, in Erwägung: welche Bedeutung dem unter Ziff. 12 des Protokolls 1. - Der von der Vorinstanz nicht näher geprüfte Ein- erwähnten Beschlusse der ersten Gläubigerversammlung wand des Konkursamtes Münchwilen, dass die Anfech- zukom~e, ob dadurch wirklich die Konkursverwaltung tung der Gant durch die Rekurrentin infolge der Hinterle- allgemem zur sofortigen Versilberung der Masseaktiven gung des Nominalbetrages der versetzten Schuldbriefe habe ermächtigt werden wollen, wie die Vorinstanz ange-