ren müssen. Nachdem der Beschluss innert dieser nicht. verzichten. Solange sich die Rekurrentin hiezu nicht angefochten worden sei, sei er in Rechtskraft erwachsen freiwillig bereit. erklärt - was bis jetzt nicht der Fall und daher als gültig hinzunehmen. Folglich sei auch eine' war - und ihr Pfandrecht im Kollokationsverfahren Beschwerde gegen die Anordnung der Steigerung durch nicht definitiv abgewiesen ist, muss sie daher trotz der das Konkursamt ausgeschlossen, da dieses damit nur frag~chen Hinterlegung nach wie vor als Pfandanspreden Gläubigerversammlungsbeschluss ausführe.