DIe Sinn gehabt. Vielmehr habe damit offenbar dem Konkurs- Inhaber •von Pfandtiteln hätten ein gesetzliches ~echt amt allgemein die Befugnis zuerkannt werden wollen, die darauf dass vor der Verwertung über den Bestand Ihrer Masseaktiven auch schon vor der zweiten Gläubigerver- Pfand;echte entschieden werde. Es könne ihnen nicht sammlung zu verwerten, soweit ihm dies als im Interesse zugemutet werden, ihre Interessen an der Gant zu w~hren, der Masse gelegen erscheine.