243 Abs. 3, 252 offenbar nicht nur die in Art. 243 SchKG vorgesehenen Abs 1 und 253 Abs. 2 SchKG. Ein Beschluss auf vor- Verivertungshandlungen verstanden gewesen. Denn diese zeitig~ Verwertung der Liegenschaften sei von derT.~rsten könne das Konkursamt auch ohne Ermächtigung der Gläubigerversammlung nicht gefasst worde~. "~re er Gläubigerversammlung von sich aus vornehmen; eine gefasst worden, so wäre er hinsichtlich derjemgen ~Iege~­ dahingehende Vollmachtserteilung hätte daher keinen schaften an denen Pfandrechte hafteten, ungültIg. DIe Sinn gehabt.