zweite Gläubigerversammlung einberufen werde, und 17. August 1912 habe gemäss Ziff. 12 des Protokolls erneuerte, als das Konkursamt sich weigerte, darauf beschlossen, (! das Konkursamt zu beauftragen und zu einzutreten, diese Begehren mit Beschwerde vom 1?De- bevollmächtigen, mit der Liquidation der Aktiven sofort zember 1913 bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, mdem zu beginnen unter möglichster Schonung der Schuldner sie ausführte: das Vorgehen des Konkursamtes verstosse (Art. 243 SchKG) I}. Unter « Liquidation)} seien dabei gegen die klaren Vorschriften der Art. 243 Abs. 3, 252 offenbar nicht nur die in Art.