183 allen Umständen erst versteigert werden, nachdem im Kollokationsverfahren über die Existenz dieser Rechte ent- Ziff. 2 - auch dem Man n e die Befugnis einräumt, -schieden ist. die Gütertrennung zu begehren, (i wenn die Ehefrau die Sicherstellung des eingebra~hten Gutes verlangt hat l> A. - Die am 5. August 1912 in Konkurs geratene Leih- (vgl. dazu EGGER, Komm. zu Art. 184 N. ~. c).