Die Weigerung des Betreibungsamtes Hinwil. dem Konsequenzen mit sich - bringe als die blosse Sicher- Betreibungsbegehren der Rekurrentin Folge zu geben. heitsleistung und dass es daher unverständlich sei, entspricht somit durchaus dem Gesetze. weshalb die Vollstreckung zum Zwecke der letzteren Demnach hat die Schuldbetreibungs- undKonkurskammer ausgeschlossen sein solle, wenn doch die Frau bei ~icht­ erkannt: leistung der Sicherheit die Gütertrennung erzwmgen könne, so hält diese Argumentation nicht Stich. Denn Der Rekurs wird abgewiesen.