Hätte der Gesetzgeber trotzdem daneben auch noch erlassen könnte, ohne dass sie die Pflicht träfe, vorher die letztere zulassen wollen, so hätte er dies zweifellos darzutun, dass ihr überhaupt ein Anspruch, dessen ausgesprochen. Aus der Tatsache, dass er dies nicht Sicherstellung verlangt werden könne, zustehe, was mit getan hat, muss geschlossen werden, dass er einen direkten der Tendenz des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung Zwang zur Sicherheitsleistung mit Bewusstsein aus- zwischen Ehegatten im Interesse der Aufrechterhaltung ·schliessen wollte.