{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-11.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040011.pdf", "Checksum": "bfbedf80860b0ccce5e872764e71fcd1"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:07", "Num": ["BGE 40 III 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:07", "Checksum": "428e841c3e5cb4b835ea40eab54323ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 11\n\nGläubigerversammlung und rechtskräftiger Erledigung Forderung wäre demnach ein Betrag von 380 Fr. 70 Cts.\ndes Kollokationsverfahrens über die an denselben geltend ungedeckt geblieben.\ngemachten Pfandrechte zuzuwarten. B. - Gegen diese Verteilung erhob die Rekurrentin\n~e~hwerd~ mit dem Begehren, die Verteilungsliste sei\nm dem Smneabzuändern. dass ihre Forderung von\n4. Entscheid. vom aso Ja.nuar 1914 i. S. Ba.ugenossenscha.ft 234 Fr. 80 Cts. vollständige Deckung erhalte. Sie machte\nEigenheim. folgendes geltend : Der Erlös der Steigerung vom 1. August 1913 sei ihr zuzuteilen, soweit er nicht zur Dek-\nArt. 125 Abs. 3 SchKG: Jedem Gläubiger, für dessen Betrei- kung der Verwertungskosten verwendet werden müsse.\nbung die zu versteigernde Sache als Pfand- oder Pfändungsgegenstand haftet, ist eine b eson d ere St eig eru ngs-\nEs sei unzulässig, aus dem Ganterlös vorab die Kosten\nan z e i ge zuzustellen. - Art. 144 Abs. 3 SchKG: Die Kos- von Steigerungsanzeigen. Kollokationsauszügen und\nten für Steigerungsanzeigen, die unrichtigerweise an Pfän- Verlustscheinen für die Pfändungsgläubiger zu decken.\ndungsgläubiger gesandt wurden, denen keine Pfändungs- Das Betreibungsamt habe unrichtig gehandelt, indem\nrechte an den versteigerten Sachen zustanden, dürfen nicht\nauS deren Erlös gedeckt werden.\nes die Steigerung vom 1. August 1913 den Pfändungsgläubigern angezeigt habe, da eine solche Anzeige nicht\nA. - Die Rekurrentin. die Baugenossenschaft Eigen- vorgeschrieben sei, abgesehen davon, dass die retinierten\nheim in Neuallschwil, führte gegen Hans Meissen-Meyer- Gegenstände zum Teil nicht gepfändet worden, zum Teil\nhofer in Neuallschwil für eine Mietzinsforderung auf nachträglich infolge der Erhebung von Drittansprüchen\nGrund einer am 7. und 9. Mai 1913 vom Betreibungsamt wieder aus der Pfändung gefallen seien.\nBinningen aufgenommenen Retentionsurkunde die Be- Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft\ntreibung durch. Auf Verlangen der Rekurrentin wurden hiess die Beschwerde durch Entscheid vom 30. Dezember\nin dieser Betreibung N° 6630 die .retinierten Gegenstände 1913 teilweise gut und wies das Betreibungsamt an,\nam 1. August 1913 für 279 Fr. 30 Cts. versteigert. Vor den Kollokationsplan im Sinne der Erwägungen abzuänund nach der Aufnahme der Retentionsurkunde waren dern. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben :\nin andern Betreibungen gegen denselben Schuldner Pfän- Wie die Rekurrentin ausführe, dürften vom Ganterlös\ndungen, zum Teil auf die gleichen. in der Retentionsur- vom 1. August 1913 nur diejenigen Kosten abgezogen\nkunde verzeichneten Gegenstände vollzogen worden. Am werden, die mit ihrer Betreibung und Verwertung im\n4. November 1913 stellte das Betreibungsamt Kolloka- Zusammenhang stünden. Hiezu gehörten aber auch die\ntionsplan und Verteilungsliste auf. Es berechnete dabei Auslagen für die Steigerungsanzeigen vom 22. und 27.\nden Gesamterlös aus sämtlichen Betreibungen und zog Juli (richtig 25. und 26. Juli) 1913 im Betrage von 39 Fr.\ndavon u. a. die Kosten von Steigerungsanzeigen an Dagegen seien andere, vor der Aufnahme der Retentions-\nPfändungsgläubiger vom 25. und 26. Juli im Betrage urkunde entstandenen oder sonst nicht durch die Bevon 39 Fr., sowie die Kosten der den Pfändungsgläubi- treibung NO 6630 verursachten Kosten. wie diejenigen\ngern gesandten Kollokationsanzeigen und Verlustscheine von Kollokationsauszügen und Verlustscheinen für die.\nab. Den nach dem Kostenabzug bleibenden Restbetrag Pfändungsgläubiger, vom Ganterlös vom 1. August 1913\nvon 135 Fr. 35 Cts. wies es der Rekurrentin zu. Von deren nicht abzuziehen.\n"}