{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-11.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040011.pdf", "Checksum": "bfbedf80860b0ccce5e872764e71fcd1"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:07", "Num": ["BGE 40 III 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:07", "Checksum": "428e841c3e5cb4b835ea40eab54323ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 11\n\n 16 En\\ScheidUllien der Schuldbetreibungs- und KonkurskalIlUler. N\" 3. 17\nsofürtige Vürnahme alSo. zur Abwendung eines der Masse Hätt.e d~r Beschl~ss der ersten Gläubigerversammlung\nandernfalls entstehenden Schadens erforderlich ist (vgI. als? Wirklich d~n Ihm von der Vorinstanz beigelegten\n.JAEGER, Kümm. zu Art. 238 N. 1 und 8, BLUMENSTEIN, ~eltgehenden Smn, so.. wäre er ungesetzlich und dürfte\nHandbuch S. 721). Auch unter dieser Vüraussetzung mcht ausgeführt werden. Denn einmal ist mit keinem\nkann sie ferner die Verwertung nur in begrenztem Um- Worte, beh~~ptet, geschweige denn dargetan worden,\nfange, nämlich nur in Bezug auf bewegliche Sachen und d~~ dIe Verau~erung d~r streitigen Waldungen dringend\nRechte und lastenfreie Liegenschaften anürdnen. Die seI, Ihre Verschiebung bIS nach der zweiten Gläubigervervorzeitige Versteigerung vün Liegenschaften, an denen sammlung also der Masse Schaden brächte. So dann steht\nPfandrechte üderan.dere beschränkte dingliche Rechte fest, dass .an denselben Grundpfandr~hte geltend gemacht\ngeltend gemacht werden, wird durch die Normen, welche worden smd, .sodass die Versteigerung vor Durchführung\ndie revidierten Art. 208, 259 und 135 SchKG über· die des KollokatIonsverfahrens über diese Rechte selbst im\nBehandlung dieser Rechte im Künkurse aufstellen, aus- Falle der Dringlichkeit unzulässig wäre. Wenn die Vorgeschlüssen. Danach gilt der Grundsatz, dass die· Kon- instanz einwendet, dass die Rekurrentin den Gläubigerkurseröffnling die Fälligkeit der Verpflichtungen des versammlungsbeschluss selbst hätte anfechten müssen\nGemeinschuldners bewirkt, für grundversicherte Für- und da~urch, dass sie das unterlassen, das Recht, sich\nderungen nicht : nicht fällige grundversicherte Fürderun- d~r SteIgerung zu widersetzen, verwirkt habe, so hält\n. gen sind daher wie bei der Pfändungs- und Pfandverwer- dIese Auffassung nicht Stich. Denn der Inhalt des Betungsbetreibung so auch im Konkurse vüm Ersteigerer schlusses ging ja nicht etwa dahin, dass bestimmte\nder Liegenschaft nicht bar zu bezahlen, sündern ihm in Vermögensobjekte, insbesondere die in Frage stehenden\nden Steigerungsbedingungen auf Rechnung des Kauf- Waldungen sofort zu verwerten seien, sondern es wurde\npreises zu überbinden. Dasselbe gilt für sünstige be- dadurch dem Konkursamt lediglich allgemein die E r -\nschränkte dingliche Rechte, die an. der Liegenschaft m ä. c h t i gun g erteilt, mit der Liquidation der Massehaften. Nun ist aber ohne weiteres klar, dass die Ueber- aktIven sofort zu beginnen. Unter diesen Umständen\nbindung einer Last an den Ersteigerer die vürherige hatte aber die Rekurrentin keinen Anlass, schon damals\nFeststellung ihres rechtlichen Bestandes vüraussetzt, Beschwerde zu führen, sondern künnte mit Fug und\nda es andernfalls der Masse 1l;nmöglich wäre, einen dem ~echt abwarten, üb und inwieweit das Künkursamt den\nwahren Werte des Steigerungsobjektes entsprechenden Ihm erteilten gesetzwidrigen Auftrag ausführen werde\nSteigerungserlös zu erzielen. Da diese Feststellung im (AS Sep.-Ausg. 7 N° 80 Erw. 5*). Gegenüber der Stei-\nKünkurse nur im Kollokationsverfahren erfolgen kann gerungsankündigung hat sie sich aber unbestrittener-\n· (vgl. den Entscheid in Sachen der rekursbeklagten Kün- massen rechtzeitig beschwert.\nkursmasse gegen die Ostschweizerische Mühlen A.-G.\n· vom 5. November 1913, AS Sep.-Ausg. 16 N° 73 Erw.2.) Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\nso. ergibt sich daraus die notwendige Künsequenz, dass erkannt:\n· Liegenschaften, an denen Pfandrechte geltend gemacht Der Rekurs wird begründet erklärt und das Konkurswürden sind, unter allen Umständen erst versteigert amt. ~ünchwilen angewiesen, mit der Verwertung der\nwerden können, nachdem im Kollükationsverfahren über streItigen Waldungen bis nach Abhaltung der zweiten\ndie Existenz dieser Rechte entschieden ist. ; • Ges.-Ausg. 30 I N0 137.\nAS 40 III - 1914\n18 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer • N° .(.. 19\n\n"}