{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-11.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040011.pdf", "Checksum": "bfbedf80860b0ccce5e872764e71fcd1"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:07", "Num": ["BGE 40 III 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:07", "Checksum": "428e841c3e5cb4b835ea40eab54323ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 11\n\nren müssen. Nachdem der Beschluss innert dieser nicht. verzichten. Solange sich die Rekurrentin hiezu nicht\nangefochten worden sei, sei er in Rechtskraft erwachsen freiwillig bereit. erklärt - was bis jetzt nicht der Fall\nund daher als gültig hinzunehmen. Folglich sei auch eine' war - und ihr Pfandrecht im Kollokationsverfahren\nBeschwerde gegen die Anordnung der Steigerung durch nicht definitiv abgewiesen ist, muss sie daher trotz der\ndas Konkursamt ausgeschlossen, da dieses damit nur frag~chen Hinterlegung nach wie vor als Pfandanspreden Gläubigerversammlungsbeschluss ausführe. ch:r~n ~etrac~tet werden und ist daher ohne Frage auch\nB. - Gegen diesen Entscheid rekurriert die Schweize-· legItImIert, SIch gegen Verfügungen der Konkursverrische Volksbank Winterthur an das Bundesgericht, indem ~al.tung oder Gläubigerversammlung, durch welche sie\nsie ihr Beschwerdebegehren erneuert. m Ihrer Stellung als solche beeinträchtigt wird, zu be~\nschweren.\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht\n2. - In der Sache selbst kann dahingestellt bleiben,\nin Erwägung: welche Bedeutung dem unter Ziff. 12 des Protokolls\n1. - Der von der Vorinstanz nicht näher geprüfte Ein- erwähnten Beschlusse der ersten Gläubigerversammlung\nwand des Konkursamtes Münchwilen, dass die Anfech- zukom~e, ob dadurch wirklich die Konkursverwaltung\ntung der Gant durch die Rekurrentin infolge der Hinterle- allgemem zur sofortigen Versilberung der Masseaktiven\ngung des Nominalbetrages der versetzten Schuldbriefe habe ermächtigt werden wollen, wie die Vorinstanz angebei der thurgauischen Kantonalbank gegenstandslos nommen hat, oder ob er sich nicht vielmehr lediglich auf\ngeworden sei, erweist sich ohne weiteres als unbegründet. den Inkasso der der Masse zustehenden Forderungen\nWie das Konkursamt selbst ausführt und sich überdies bezogen habe, wofür der Hinweis auf Art. 243 SchKG\nauch aus dem von ihm eingelegten Briefe der Kantonal- und der Zusatz (< unter möglichster Schonung der Schuldbank ergibt, sind die fraglichen 42,500 Fr. der letzteren ner ) zu sprechen scheint; Auch wenn man ihn im ersteren\nnicht etwa zu Gunsten der Rekurrentin, sondern - da Sinne auffassen wollte, müsste die Verwertung der in\nderen Pfandansprache im Kollokationsplan abgewiesen Frage stehenden Waldungen als unzulässig betrachtet\nwerden soll - ausdrücklich «zu Gunsten wessen Rech- und der Rekurs geschützt werden.\ntens !} überwiesen worden, in der Meinung, dass die Frage, Gemäs~ Art. 243 Abs. 3 SchKG darf die Verwertung der\nwem sie zukommen, ob der Rekurrentin oder der allge- ~ass:akhven, soweit es sich nicht um Objekte handelt,\nmeinen Masse, vom Richter im Kollokationsverfahren zu ?le emen bestimmten Börsen- oder Marktpreis haben,\nentscheiden sei. Von einer Ablösung des Pfandrechts m der Regel erst n ach der z w e i t enG I ä u b i g e r-\ndurch Zahlung der Pfandschuld, wie sie das Konkursamt ver sam ml u n g stattfinden. Dementsprechend weisen\nbehauptet, kann also nicht die Rede sein. Vielmehr hat denn auch die Art. 253 Abs. 2 und 256 Abs. 1 die Beman es einfach mit der Bestellung einer Sicherheit zu schlussfassung über die Verwertung und die' Verwertun, die an die Stelle des von der Rekurrentin bean~ t~ngsmodalitäten der zweiten Gläubigerversammlung zu.\nspruchten Pfandrechts an den Schuldbriefen treten soll. DIe erste Gläubigerversammlung ist dazu nur ausnahms-\nNun bedarf es aber keiner Erörterung, dass das Konkurs- weise, nämlich nur dann kompetent, wenn die Veramt die Rekurrentin nicht zwingen kann, gegen eine äusserung des betreffenden Aktivums sich als dringliche\nsolche Ersatzsicherheit auf ihre Pfandansprache zu' Massregel im Sinn von Art. 238 SchKG darstellt, ihre\n"}