{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-11.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040011.pdf", "Checksum": "bfbedf80860b0ccce5e872764e71fcd1"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:07", "Num": ["BGE 40 III 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:07", "Checksum": "428e841c3e5cb4b835ea40eab54323ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 11\n\n 12 Entscheidungen der Schuldbetreibun«s- und Konkurskammer. NO 3. 18\ngen) im Gemeindebann Turbenthal (Zürich) als Pfand schwerde als gegenstandslos geworden zu erklären, da der\nhinterlegt. Forderung und Pfandrecht an. den Titeln Nominalbetrag der der Beschwerdeführerin versetzten Titel\nwurden von der Schweizerischen Volksbank 1m Konkurse hei der thurgauischen Kantonalbank zu Gunsten wessen\nangemeldet. Der Kollokationsplan ist bis heute nicht Rechtens hinterlegt worden, die Titel also durch Zahlung\naufgelegt worden. abgelöst seien und die Beschwerdeführerin infolgedessen\nAm 9. Dezember 1913 zeigte das Konkursamt Turbe~- kein Interesse am Ausfall der Gant mehr habe. Eventuell\nthaI der Volksbank an, dass die Waldungen, auf denen.dIe trug es auf materielle Abweisung des Beschwerdebegehvon ihr als Faustpfand beanspruchten Schuldbn~fe rens an, indem es sich zur Rechtfertigung seines Vorgehens\nhafteten, aus Auftrag der Konkursverwaltun~ der Lelh- auf einen die sofortige Verwertung aller Masseaktiven\nund Sparkasse Eschlikon am 9. Jauuar 1914 ~m Gas~hof anordnenden Beschluss der ersten Gläubigerversammlung\nzum Schwanen in Turbenthal auf erste öffentlIche SteIge- berief.\nrung gebracht würden, und dass die Gesamtschätzungs- Durch Entscheid vom 6. Januar 1914 hiess die kantosumme 68,000 Fr. betrage. Mit Schreiben vom 10. De- nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde insoweit gut, als\nzember 1913 an das Konkursamt Münchwilen als Kon- sie das Konkursamt unter Androhung von Disziplinarkursverwaltung im Konkurse der Leih- und Sp~rkasse massnahmen anwies, den Kollokationsplan bis spätetens\nEschlikon erhob die Schweizerische Volksbank hlegegen 20. Januar 1914 aufzulegen, wies dagegen das prinzipale\nProtest, verlangte, dass die angesagte Gant widerrufen un.d Begehren um Verschiebung der Steigerung mit der Beund zunächst der Kollokationsplan aufgelegt und dIe gründung ab : die erste Gläubigerversammlung vom\nzweite Gläubigerversammlung einberufen werde, und 17. August 1912 habe gemäss Ziff. 12 des Protokolls\nerneuerte, als das Konkursamt sich weigerte, darauf beschlossen, (! das Konkursamt zu beauftragen und zu\neinzutreten, diese Begehren mit Beschwerde vom 1?De- bevollmächtigen, mit der Liquidation der Aktiven sofort\nzember 1913 bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, mdem zu beginnen unter möglichster Schonung der Schuldner\nsie ausführte: das Vorgehen des Konkursamtes verstosse (Art. 243 SchKG) I}. Unter « Liquidation)} seien dabei\ngegen die klaren Vorschriften der Art. 243 Abs. 3, 252 offenbar nicht nur die in Art. 243 SchKG vorgesehenen\nAbs 1 und 253 Abs. 2 SchKG. Ein Beschluss auf vor- Verivertungshandlungen verstanden gewesen. Denn diese\nzeitig~ Verwertung der Liegenschaften sei von derT.~rsten könne das Konkursamt auch ohne Ermächtigung der\nGläubigerversammlung nicht gefasst worde~. \"~re er Gläubigerversammlung von sich aus vornehmen; eine\ngefasst worden, so wäre er hinsichtlich derjemgen ~Iege~­ dahingehende Vollmachtserteilung hätte daher keinen\nschaften an denen Pfandrechte hafteten, ungültIg. DIe Sinn gehabt. Vielmehr habe damit offenbar dem Konkurs-\nInhaber •von Pfandtiteln hätten ein gesetzliches ~echt amt allgemein die Befugnis zuerkannt werden wollen, die\ndarauf dass vor der Verwertung über den Bestand Ihrer Masseaktiven auch schon vor der zweiten Gläubigerver-\nPfand;echte entschieden werde. Es könne ihnen nicht sammlung zu verwerten, soweit ihm dies als im Interesse\nzugemutet werden, ihre Interessen an der Gant zu w~hren, der Masse gelegen erscheine. Ob die Einräumung einer\nalso unter Umständen ihre Forderung herauszubIeten, so weitgehenden Kompetenz zulässig gewesen sei, habe\nbevor sie wüssten, ob überhaupt ihr Pfandrecht im ~on­ die Aufsichtsbehörde nicht zu untersuchen. Hätte die\nkurse zugelassen werde. Das Konkursamt Münc~wilen, Beschwerdeführerin sich dagegen wehren wollen, so hätte\nzur Vernehmlassung eingeladen, beantragte, dIe Be- sie sich innert der ordentlichen Beschwerdefrist beschwe-\nJ4 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. No 3.\n\n"}