Kommt es Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde auf Grund dieser letzten Pfändung zur Verwertung, so durch Entscheid vom 15. April 1914 mit folgender Beist - unter der Voraussetzung der behaupteten Identi- gründung ab : Die Aufsichtsbehörde sei zuständig, zu tät - der Erlös, soweit er für die Gläubiger des Eheman- entscheiden, ob der Arrest wegen verspäteter Einreichung nes zu verwenden wäre, zu hinterlegen und der hinterlegte der Klage dahingefallen sei. Nun bestimme Art. 278 Abs. 4 Betrag ist dann je nach dem Ausgang des Widerspruch- SchKG.