fahren der Anspruch der Rekurrentin nicht anerkannt würde, so hätte dies lediglich die Feststellung des Pfän- B. - Als dieses das Gesuch abwies, erhob er Beschwerd~ dungspfandrechtes der an der ersten Pfändung beteiligten mit dem Antrag, der Arrest sei aufzuheben. Er machte Gläubiger zur Folge und könnte nicht etwa dazu führen, geltend, dass die Klage verspätet eingereicht worden sei, dass die Gegenstände auch für die z w e i t e Pfändung, an weil mehr als zehn Tage seit dem Rechtsvorschlag verdie sich kein Widerspruchsverfahren angeschlossen hat, flossen seien. als Eigentum des Ehemannes zu gelten hätten. Kommt es