denn auch wenn die rent verlangte darauf vom Betreibungsamt Basel-Stadt behauptete Identität bestünde und im genannten Ver- die Aufhebung des Arrestes. fahren der Anspruch der Rekurrentin nicht anerkannt würde, so hätte dies lediglich die Feststellung des Pfän- B. - Als dieses das Gesuch abwies, erhob er Beschwerd~ dungspfandrechtes der an der ersten Pfändung beteiligten mit dem Antrag, der Arrest sei aufzuheben.