denn der die am 29. September 1913 gepfändeten Gegenstände Rekurs ist unbegründet. auch wenn die Vorinstanz diese schon durch die Pfändung vom 29. Januar 1913 mit Be- Fragen unrichtig beantwortet hätte. . schlag belegt worden seien und daher in der gegen sie In einer Betreibung können auch solche Gegenstände gerichteten Betreibung solange nicht ver,,:ertet.