festgestellt worden sei, dass die gepfändeten Gegenstände stände bereits in der Betreibung N0 9824 gegen den Eheihr Eigentum seien. Die Rekurrentin machte geltend, .~ass mann der Rekurrentin gepfändet worden seien ; denn der die am 29. September 1913 gepfändeten Gegenstände Rekurs ist unbegründet.