Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht 1913 Beschwerde mit dem Begehren, es seI zu entscheIden, in Erwägung: die Verwertung sei unzulässig, solange als nicht im Wider- Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde der spruchsprozess, der im Anschluss an die Betreibung Pfändung vom 29. September 1913 gegenüber verspätet N0 9824 gegen ihren Ehemann eingeleitet worden war, sei und ob die dieser Pfändung unterliegenden Gegen-