Sie behauptet, dass sie schon am Tage nach Empfang der sodann in der Betreibung N° 1863 der Witwe Pfister und Abschrift der Pfändungsurkunde Beschwerde geführt habe der Frau Ess in St. Gallen gegen die Rekurrentin eine und dass die geltend gemachte Identität der gepfändeten Anzahl von Salonmöbeln.