Die Pfändung sei rechtskräftig geworden, Gegenstände vor, wenn sie nicht etwa infolge eines Wider- da sie innert der Beschwerdefrist nicht angefochten spruchsverfahrens oder aus einem andern Grunde dahinfällt. worden sei. Eine Aufhebung der Pfändung von Amtes wegen könne nicht in Frage kommen, weil nach der A. - In der Betreibung N° 9824 der Witwe Pfister- Angabe des Betreibungsamtes die behauptete Identität Schmidhauser in St. Gallen gegen C. Eisenhut-Rigassi