am 29. September 1913 gepfändeten Möbel schon Gegenstand einer Pfändung in den Betreibungen gegen den 19. Entscheid vom SO. April 1914 i. S. Eisenhut-Bigassi. Ehemann der Rekurrentin bildeten. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies die Be- Art. 91 SchKG. Zulässigkeit einer Pfändung derselben Gegenstände in Betreibungen gegen verschiedene Schuldner.