{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-118.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040118.pdf", "Checksum": "a98893f64adc70fbc886000f7983d671"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:18", "Num": ["BGE 40 III 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:18", "Checksum": "6a46888f1b1f16ecbce3ad2fcd90519d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 118\n\n ein Drittanspruch geltend gemacht worden oder hat ein der Ehefrau zu verteilen, soweit er für deren Befriedigung\nallfälliges Widerspruchsverfahren in jeder Betreibung zur erforderlich ist.\nAnerkennung des Eigentums des betriebenen Schuldners\nDemnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\nund des Pfändungspfandrechtes der betreibenden Gläubiger geführt, so geht einfach die frühere Pfändung der erkannt:\nspätern vor. Die zweite Pfändung hat also in einem solchen Der Rekurs wird abgewiesen.\nFall nur dann einen Wert, wenn ein grösserer Erlös erzielt\nwird, als zur Befriedigung der an der ersten Pfändung\nteilnehmenden Gläubiger erforderlich ist, oder wenn diese\nPfändung aus irgend einem Grunde dahinfällt. 20. Entscheid vom 30. Al'1'ü 1914 i. S. Both.\nIst somit die Pfändung derselben Gegenstände in Betrei- Art. 278 SchKG: Wenn der Arrestgläubiger das Rechtsbungen gegen verschiedene Schuldner nicht ausgeschlos- öffnungsbegehren zurückzieht, so bleibt der Arrest bestehen,\nsen. so muss dies natürlich insbesondere auch in einem sofern der Gläubiger innert zehn Tagen nach dem Rückzug\ndie Klage auf Anerkennung seines Forderungsrechtes ein-\nFall gelten, wo der Schuldner. gegen den sich die zweite leitet.\nPfändung richtet. die -gepfändeten Gegenstände als sein\nEigentum der ersten Pfändung entziehen will und somit A. - August Zeltner erwirkte in Basel für eine Fordeauf seine eigene Veranlassung hin ein Widerspruchs- rung gegen den Rekurrenten E. Roth in Mannheim einen\nverfahren durchgeführt wird. das möglicherweise die Arrest und leitete sodann rechtzeitig die Betreibung ein.\nAufhebung der ersten Pfändung zur Folge hat. Entgegen Als der Rekurrent Rechtsvorschlag erhob. stellte Zeltner\nder Ansicht der Rekurrenten hindert sodann dies Wider- das Rechtsöffnungsbegehren, zog es dann aber wieder\nspruchsverfahren die Verwertung der gepfändeten Ge- zurück und erhob innerhalb zehn Tagen nach dem Rückgenstände zu Gunsten der an der zweiten Pfändung teil- zug Klage~auf Anerkennung seiner Forderung. Der Rekurnehmenden Gläubiger keineswegs ; denn auch wenn die rent verlangte darauf vom Betreibungsamt Basel-Stadt\nbehauptete Identität bestünde und im genannten Ver- die Aufhebung des Arrestes.\nfahren der Anspruch der Rekurrentin nicht anerkannt\nwürde, so hätte dies lediglich die Feststellung des Pfän- B. - Als dieses das Gesuch abwies, erhob er Beschwerd~\ndungspfandrechtes der an der ersten Pfändung beteiligten mit dem Antrag, der Arrest sei aufzuheben. Er machte\nGläubiger zur Folge und könnte nicht etwa dazu führen, geltend, dass die Klage verspätet eingereicht worden sei,\ndass die Gegenstände auch für die z w e i t e Pfändung, an weil mehr als zehn Tage seit dem Rechtsvorschlag verdie sich kein Widerspruchsverfahren angeschlossen hat, flossen seien.\nals Eigentum des Ehemannes zu gelten hätten. Kommt es Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde\nauf Grund dieser letzten Pfändung zur Verwertung, so durch Entscheid vom 15. April 1914 mit folgender Beist - unter der Voraussetzung der behaupteten Identi- gründung ab : Die Aufsichtsbehörde sei zuständig, zu\ntät - der Erlös, soweit er für die Gläubiger des Eheman- entscheiden, ob der Arrest wegen verspäteter Einreichung\nnes zu verwenden wäre, zu hinterlegen und der hinterlegte der Klage dahingefallen sei. Nun bestimme Art. 278 Abs. 4\nBetrag ist dann je nach dem Ausgang des Widerspruch- SchKG. dass der Arrest erlösche, wenn der Arrestgläubiverfahrens unter die genannten Gläubiger oder diejenigen ger die angehobene Klage zurückziehe. (C Unter diesem\n"}