{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-118.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040118.pdf", "Checksum": "a98893f64adc70fbc886000f7983d671"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:18", "Num": ["BGE 40 III 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:18", "Checksum": "6a46888f1b1f16ecbce3ad2fcd90519d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 118\n\n1J 8 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 19, 119\n\nam 29. September 1913 gepfändeten Möbel schon Gegenstand einer Pfändung in den Betreibungen gegen den\n19. Entscheid vom SO. April 1914 i. S. Eisenhut-Bigassi. Ehemann der Rekurrentin bildeten.\nDie obere kantonale Aufsichtsbehörde wies die Be-\nArt. 91 SchKG. Zulässigkeit einer Pfändung derselben Gegenstände in Betreibungen gegen verschiedene Schuldner. Jede schwerde durch Entscheid vom 16. März 1914mitfolgender\nPfändung geht dabei den folgenden Pfändungen derselben Begründung ab : Die Pfändung sei rechtskräftig geworden,\nGegenstände vor, wenn sie nicht etwa infolge eines Wider- da sie innert der Beschwerdefrist nicht angefochten\nspruchsverfahrens oder aus einem andern Grunde dahinfällt.\nworden sei. Eine Aufhebung der Pfändung von Amtes\nwegen könne nicht in Frage kommen, weil nach der\nA. - In der Betreibung N° 9824 der Witwe Pfister-\nAngabe des Betreibungsamtes die behauptete Identität\nSchmidhauser in St. Gallen gegen C. Eisenhut-Rigassi\nzwischen den in den beiden Betreibungen gepfändeten\nin Arbon pfändete das Betreibungsamt Arbon am 29. Ja-\nGegenständen nicht bestehe.\nnuar 1913 eine Reihe von Gegenständen, die von der\nRekurrentin, der Ehefrau des Schuldners, zu Eigentum\nC. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das\nbeansprucht wurden. In Beziehung auf diesen Drittan- .. Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, die Pfänspruch wurde das Widerspruchsverfahren eingeleitet. Am\n29. September 1913 pfändete das Betreibungsamt Arbon\nI\nI\ndung vom 29. September 1913 sei aufzuheben. Sie behauptet, dass sie schon am Tage nach Empfang der\nsodann in der Betreibung N° 1863 der Witwe Pfister und\nAbschrift der Pfändungsurkunde Beschwerde geführt habe\nder Frau Ess in St. Gallen gegen die Rekurrentin eine\nund dass die geltend gemachte Identität der gepfändeten\nAnzahl von Salonmöbeln.\nGegenstände vom Betreibungsamt im Bericht an die\nuntere Aufsichtsbehörde stillschweigend zugegeben wor-\nB. - Nachdem die Rekurrentin in dieser Betreibung\nden sei.\ndie Mitteilung des Verwertungs~egehrens und die Steigerungsanzeige erhalten hatte. erhob sie ~ 29. Ok~ober Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht\n1913 Beschwerde mit dem Begehren, es seI zu entscheIden, in Erwägung:\ndie Verwertung sei unzulässig, solange als nicht im Wider-\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde der\nspruchsprozess, der im Anschluss an die Betreibung\nPfändung vom 29. September 1913 gegenüber verspätet\nN0 9824 gegen ihren Ehemann eingeleitet worden war,\nsei und ob die dieser Pfändung unterliegenden Gegenfestgestellt worden sei, dass die gepfändeten Gegenstände\nstände bereits in der Betreibung N0 9824 gegen den Eheihr Eigentum seien. Die Rekurrentin machte geltend, .~ass\nmann der Rekurrentin gepfändet worden seien ; denn der\ndie am 29. September 1913 gepfändeten Gegenstände\nRekurs ist unbegründet. auch wenn die Vorinstanz diese\nschon durch die Pfändung vom 29. Januar 1913 mit Be-\nFragen unrichtig beantwortet hätte. .\nschlag belegt worden seien und daher in der gegen sie\nIn einer Betreibung können auch solche Gegenstände\ngerichteten Betreibung solange nicht ver,,:ertet. werden\ngepfändet werden, die bereits für eine Betreibung gegen\ndürften, als nicht im Widerspruchsprozess Ihr EIgentum\neinen anderen Schuldner der Pfändung unterworfen sind.\nanerkannt worden sei.\nEs ist kein Grund vorhanden, der einer solchen doppelten\nDas Betreibungsamt Arbonbestritt im Bericht an d~e\nPfändung entgegenstünde. Ist dabei in keiner Betreibung\nobere Allfsichtsbchörde des Kantons Thurgau, dass dIe\n120 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 20. 121\n\n"}