1J 8 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 19, 119 am 29. September 1913 gepfändeten Möbel schon Gegen- stand einer Pfändung in den Betreibungen gegen den 19. Entscheid vom SO. April 1914 i. S. Eisenhut-Bigassi. Ehemann der Rekurrentin bildeten. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies die Be- Art. 91 SchKG. Zulässigkeit einer Pfändung derselben Gegen- stände in Betreibungen gegen verschiedene Schuldner. Jede schwerde durch Entscheid vom 16. März 1914mitfolgender Pfändung geht dabei den folgenden Pfändungen derselben Begründung ab : Die Pfändung sei rechtskräftig geworden, Gegenstände vor, wenn sie nicht etwa infolge eines Wider- da sie innert der Beschwerdefrist nicht angefochten spruchsverfahrens oder aus einem andern Grunde dahinfällt. worden sei. Eine Aufhebung der Pfändung von Amtes wegen könne nicht in Frage kommen, weil nach der A. - In der Betreibung N° 9824 der Witwe Pfister- Angabe des Betreibungsamtes die behauptete Identität Schmidhauser in St. Gallen gegen C. Eisenhut-Rigassi zwischen den in den beiden Betreibungen gepfändeten in Arbon pfändete das Betreibungsamt Arbon am 29. Ja- Gegenständen nicht bestehe. nuar 1913 eine Reihe von Gegenständen, die von der Rekurrentin, der Ehefrau des Schuldners, zu Eigentum C. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das beansprucht wurden. In Beziehung auf diesen Drittan- .. Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, die Pfän- spruch wurde das Widerspruchsverfahren eingeleitet. Am 29. September 1913 pfändete das Betreibungsamt Arbon I I dung vom 29. September 1913 sei aufzuheben. Sie be- hauptet, dass sie schon am Tage nach Empfang der sodann in der Betreibung N° 1863 der Witwe Pfister und Abschrift der Pfändungsurkunde Beschwerde geführt habe der Frau Ess in St. Gallen gegen die Rekurrentin eine und dass die geltend gemachte Identität der gepfändeten Anzahl von Salonmöbeln. Gegenstände vom Betreibungsamt im Bericht an die untere Aufsichtsbehörde stillschweigend zugegeben wor- B. - Nachdem die Rekurrentin in dieser Betreibung den sei. die Mitteilung des Verwertungs~egehrens und die Steige- rungsanzeige erhalten hatte. erhob sie ~ 29. Ok~ober Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht 1913 Beschwerde mit dem Begehren, es seI zu entscheIden, in Erwägung: die Verwertung sei unzulässig, solange als nicht im Wider- Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde der spruchsprozess, der im Anschluss an die Betreibung Pfändung vom 29. September 1913 gegenüber verspätet N0 9824 gegen ihren Ehemann eingeleitet worden war, sei und ob die dieser Pfändung unterliegenden Gegen- festgestellt worden sei, dass die gepfändeten Gegenstände stände bereits in der Betreibung N0 9824 gegen den Ehe- ihr Eigentum seien. Die Rekurrentin machte geltend, .~ass mann der Rekurrentin gepfändet worden seien ; denn der die am 29. September 1913 gepfändeten Gegenstände Rekurs ist unbegründet. auch wenn die Vorinstanz diese schon durch die Pfändung vom 29. Januar 1913 mit Be- Fragen unrichtig beantwortet hätte. . schlag belegt worden seien und daher in der gegen sie In einer Betreibung können auch solche Gegenstände gerichteten Betreibung solange nicht ver,,:ertet. werden gepfändet werden, die bereits für eine Betreibung gegen dürften, als nicht im Widerspruchsprozess Ihr EIgentum einen anderen Schuldner der Pfändung unterworfen sind. anerkannt worden sei. Es ist kein Grund vorhanden, der einer solchen doppelten Das Betreibungsamt Arbonbestritt im Bericht an d~e Pfändung entgegenstünde. Ist dabei in keiner Betreibung obere Allfsichtsbchörde des Kantons Thurgau, dass dIe 120 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 20. 121 ein Drittanspruch geltend gemacht worden oder hat ein der Ehefrau zu verteilen, soweit er für deren Befriedigung allfälliges Widerspruchsverfahren in jeder Betreibung zur erforderlich ist. Anerkennung des Eigentums des betriebenen Schuldners Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer und des Pfändungspfandrechtes der betreibenden Gläu- biger geführt, so geht einfach die frühere Pfändung der erkannt: spätern vor. Die zweite Pfändung hat also in einem solchen Der Rekurs wird abgewiesen. Fall nur dann einen Wert, wenn ein grösserer Erlös erzielt wird, als zur Befriedigung der an der ersten Pfändung teilnehmenden Gläubiger erforderlich ist, oder wenn diese Pfändung aus irgend einem Grunde dahinfällt. 20. Entscheid vom 30. Al'1'ü 1914 i. S. Both. Ist somit die Pfändung derselben Gegenstände in Betrei- Art. 278 SchKG: Wenn der Arrestgläubiger das Rechts- bungen gegen verschiedene Schuldner nicht ausgeschlos- öffnungsbegehren zurückzieht, so bleibt der Arrest bestehen, sen. so muss dies natürlich insbesondere auch in einem sofern der Gläubiger innert zehn Tagen nach dem Rückzug die Klage auf Anerkennung seines Forderungsrechtes ein- Fall gelten, wo der Schuldner. gegen den sich die zweite leitet. Pfändung richtet. die -gepfändeten Gegenstände als sein Eigentum der ersten Pfändung entziehen will und somit A. - August Zeltner erwirkte in Basel für eine Forde- auf seine eigene Veranlassung hin ein Widerspruchs- rung gegen den Rekurrenten E. Roth in Mannheim einen verfahren durchgeführt wird. das möglicherweise die Arrest und leitete sodann rechtzeitig die Betreibung ein. Aufhebung der ersten Pfändung zur Folge hat. Entgegen Als der Rekurrent Rechtsvorschlag erhob. stellte Zeltner der Ansicht der Rekurrenten hindert sodann dies Wider- das Rechtsöffnungsbegehren, zog es dann aber wieder spruchsverfahren die Verwertung der gepfändeten Ge- zurück und erhob innerhalb zehn Tagen nach dem Rück- genstände zu Gunsten der an der zweiten Pfändung teil- zug Klage~auf Anerkennung seiner Forderung. Der Rekur- nehmenden Gläubiger keineswegs ; denn auch wenn die rent verlangte darauf vom Betreibungsamt Basel-Stadt behauptete Identität bestünde und im genannten Ver- die Aufhebung des Arrestes. fahren der Anspruch der Rekurrentin nicht anerkannt würde, so hätte dies lediglich die Feststellung des Pfän- B. - Als dieses das Gesuch abwies, erhob er Beschwerd~ dungspfandrechtes der an der ersten Pfändung beteiligten mit dem Antrag, der Arrest sei aufzuheben. Er machte Gläubiger zur Folge und könnte nicht etwa dazu führen, geltend, dass die Klage verspätet eingereicht worden sei, dass die Gegenstände auch für die z w e i t e Pfändung, an weil mehr als zehn Tage seit dem Rechtsvorschlag ver- die sich kein Widerspruchsverfahren angeschlossen hat, flossen seien. als Eigentum des Ehemannes zu gelten hätten. Kommt es Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde auf Grund dieser letzten Pfändung zur Verwertung, so durch Entscheid vom 15. April 1914 mit folgender Be- ist - unter der Voraussetzung der behaupteten Identi- gründung ab : Die Aufsichtsbehörde sei zuständig, zu tät - der Erlös, soweit er für die Gläubiger des Eheman- entscheiden, ob der Arrest wegen verspäteter Einreichung nes zu verwenden wäre, zu hinterlegen und der hinterlegte der Klage dahingefallen sei. Nun bestimme Art. 278 Abs. 4 Betrag ist dann je nach dem Ausgang des Widerspruch- SchKG. dass der Arrest erlösche, wenn der Arrestgläubi- verfahrens unter die genannten Gläubiger oder diejenigen ger die angehobene Klage zurückziehe. (C Unter diesem