sie bedeutet nicht eine Pfändung der ein- mentar. Erst wenn das Verwertungsbegehren gestellt ist, zelnen Gegenstände (vgl AS Sep.-Ausg. 9 N° 38 *) und kann es sich darum handeln, das Gemeinderschaftsgut hat daher auch nicht etwa zur Folge, dass die Verwal- - unter Mitwirkung sämtlicher Gemeinder oder des tung des Gemeinschaftsgutes auf das Betreibungsamt Hauptes der Gemeinderschaft - zum Zwecke der Verüberginge (vgl. JAEGER, Komm. Art. 104 N. 4). wertung der gepfändeten Anteile endgültig festzustellen Im übrigen ist im vorliegenden Fall nicht zu ent- (vgl. JAEGER, Komm. Art. 132bis N. 2 und 3).