Es ist denn auch verständlich keine «bedeutungslose Formel », sondern bil- klar, dass der Ausgang des vom Betreibungsamt eingedet den wichtigsten Inhalt der Urkunde. Die Aufzählung leiteten Widerspruchsverfahrens für die Gemeinderschaft, der zum Gemeinderschaftsgut gehörenden Vermögensge- die dabei nicht beteiligt ist, keine massgebende Bedeugenstände soll, wie die VorinstanZ feststellt, nur den Zweck tung haben kann. Die Vorinstanz beruft sich mit Unhaben, über die Grösse des Gemeinderschaftsvermögens recht für ihre gegenteilige Auffassung auf JAEGERS Komaufznklären ; sie bedeutet nicht eine Pfändung der ein- mentar.