Sodann hat das Betreibungsamt insofern dungen vom 19. Januar 1914 bezögen sich genau gleich unrichtig gehandelt, als es ein Widerspruchsverfahren wie diejenigen vom 5; Dezember 1913 auf den ideellen über das Eigentum einzelner im Besitze der Gemeinder- Anteil des Schuldners an bestimmten zum Gemeinder- schaft befindlichen Gegenstände einleitete. Da diese Obschaftsgut gehörenden Gegenständen, ist unrichtig.