Die kantonale Aufsichtsbehördehiess durch Entscheid zogen. Ihren Ausführungen ist folgendes zu entnehmen: vom 13. März 1914 die Beschwerde, soweit sie sich gegen Die Pfändung vom 19. Januar sei genau wie die aufgedie Pfändung der Liegenschaften in Schwadernau rich- hobene vom 5. Dezember 1913 an sämtlichen einzelnen tete, im Sinne der Motive gut und wies sie im übrigen Vermögensobjekten der Gemeinderschaft vollzogen worab. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: den;