Zur Feststellung des Wertes des pfändbaren Vernach seiner Auffassung zum Gemeinderschaftsgute ge- mögens müssten auch die Vermögensobjekte Dritter aus hörenden, im Betreibungskreise befindlichen beweglichen dem Gemeinderschaftsvermögen ausgeschieden sein. Das und unbeweglichen Gegenstände, sowie die Hypothekar- Betreibungsamt habe daher mit Recht Fristansetzungen schulden auf. Ferner pfändete das Betreibungsamt Nidau nach Art. 109 SchKG erlassen.