Betreibungsamt Büren in Betreibungen gegen Fritz, die Schätzung nach Art. 97 SchKG vornehmen und das Eduard und Bendicht Häni jeweilen ({ den Liquidations- pfändbare Vermögen nach Art. 115 SchKG feststellen anteil des Gemeinderschafters an der Gemeinderschaft )) könne, sowie damit das Widerspruchsverfahren möglich und führte dabei in den Pfändungsurkunden sämtliche sei. Zur Feststellung des Wertes des pfändbaren Vernach seiner Auffassung zum Gemeinderschaftsgute ge- mögens müssten auch die Vermögensobjekte Dritter aus hörenden, im Betreibungskreise befindlichen beweglichen dem Gemeinderschaftsvermögen ausgeschieden sein.