Die vom Besechsten Teil» verschiedener zum Gemeinderschaftsgut treibungsamt Nidau vorgenommene Pfändung sei deshalb gehörender Gegenstände. Auf Beschwerde der Rekurren- aufzuheben und das Betreibungsamt Nidau anzuweisen, ten hob die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern diese die Pfändung in Schwadernau gesetzlich durchzuführen. Pfändung auf und wies das Betreibungsamt an, den Li- Bei der Pfändung des Liquidationsanteiles sei sodann quidationsanteil des Schuldners an der Gemeinderschaft die Aufzeichnung der einzelnen Vermögensobjekte der zu pfänden. Am 19. Januar 1914 pfändete darauf das Gemeinderschaft notwendig, damit das Betreibungsamt