net sind. - Eine solche Aufzeichnung hat nur dann einen Sinn, wenn auch sämtliche Schulden der Gemeinderschaft Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer aufgeführt werden. - (Art. 106 ff. SchKG) Sie kann aber nicht zu einem Widerspruchsverfahren über die Rechte an erkannt: den einzelnen Objekten Anlass geben.