104 SchKG. Die Pfändung eines Anteils an einem Geaber dahin, dass die Konkursverwaltung den Plan neuer- meinderschaftsvermögen schliesst nicht eine Pfändung der dings aufzulegen hat, nachdem sie den ihr oben erteilten einzelnen zu diesem Vermögen gehörenden Gegenstände in Direktiven in Bezug auf die Errichtung des Konkursinven- sich, auch wenn diese in der Pfändungsurkunde aufgezeichtars nachgekommen ist. net sind.