schriftliche Bestätigung der Schätzung und der Zusam- 3. Dass die Einholung der Erklärungen des alt Verwalter menfassung durch die Konkursverwaltung fehlt. B~vor Schildknecht nicht notwendig ist, sondern es genügt, wenn aber diese Massnahmen nicht nachgeholt sind, kann nach der Grund seiner Nichteinvernahme im Inventar und dem Gesagten den Gläubigern nicht zugemutet werden. Eingabenverzeichnis vorgemerkt wird. sich die Eröffnung des Kollokationsverfahrens gefallen zu lassen.