112 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. No 18. 113 hörde, sich darüber auszusprechen, ob ein den Anforde- Detail auf bereits vorhandene Verzeichnisse im Sinne der rungen des Gesetzes und der Konkursverordnung ent- Motive Bezug genommen werden kann. sprechendes Inventar errichtet worden sei, und es even- 2. inhaltlich dagegen der Kollokationsplan in seiner tuell vorzulegen, niemals eine dahingehende positive gegenwärtigen Fassung bestehen bleiben kann, sofern Erklärung abgegeben hat, im Widerspruch.