{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-113.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040113.pdf", "Checksum": "fb947e8f440517db6b700a373bc9c74e"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:18", "Num": ["BGE 40 III 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:18", "Checksum": "bcebb0a64a8555ff91383e5683d5b1fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 113\n\n 116 Entscheidungen der Schuldhetrelliungsund Konkurskammer • N° 18. 117\ntungslose Formel, es werde der Liquidationsanteil gepfändet, in die Pfändungsurkunde aufgenommenwQrden 3. - Kann somit auch von einer Aufhebung der Pfänsei. Die Pfändung habe auf alle Fälle die Konsequenz, dungen keine Rede sein und ist daher die Beschwerde\ndass die Gemeinder über die gepfändeten Objekte nicht abzuweisen, so muss aber doch darauf hingewiesen werso verfügen könnten, wie es zur Verwaltung und ordent- den, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz der\nlichen Bewirtschaftung eines Bauerngutes notwendig sei. Vollzug der Pfändungen nicht richtig verurkundet wor-\nDas Verzeichnis der Fahrhabe erlaube zudem die Fest- den ist. Die Aufzählung der einzelnen Vermögensgegenstellung des Liquidationsanteils nicht. sondern erst die stände, die zum Gemeinderschaftsgut gehören, hat keinen\nBilanz der Aktiven und Passiven der Gemeinderschaft. Sinn, solange nicht auch sämtliche Schulden der Gemeinderschaft aufgezeichnet sind und somit deren Rein-\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht vermögen berechnet werden kann; denn ohne eine solche\nin E rw ä-g u n g : Berechnung des Reinvermögens ist eine zuverlässige\nSchätzung des Wertes eines Gemeinderschaftsanteils\n1. - Die Behauptung der Rekurrenten, die Pfän- nicht möglich. Sodann hat das Betreibungsamt insofern\ndungen vom 19. Januar 1914 bezögen sich genau gleich unrichtig gehandelt, als es ein Widerspruchsverfahren\nwie diejenigen vom 5; Dezember 1913 auf den ideellen über das Eigentum einzelner im Besitze der Gemeinder-\nAnteil des Schuldners an bestimmten zum Gemeinder- schaft befindlichen Gegenstände einleitete. Da diese Obschaftsgut gehörenden Gegenständen, ist unrichtig. Die jekte nicht gepfändet worden sind, können sie nicht\nBemerkung in der Pfändungsurkunde, der Liquidations- Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens bilden (vgl.\nanteil des Gemeinderschafters werde gepfändet, ist selbst- AS Sep.-Ausg. 16 N° 38 und 51 *). Es ist denn auch\nverständlich keine «bedeutungslose Formel », sondern bil- klar, dass der Ausgang des vom Betreibungsamt eingedet den wichtigsten Inhalt der Urkunde. Die Aufzählung leiteten Widerspruchsverfahrens für die Gemeinderschaft,\nder zum Gemeinderschaftsgut gehörenden Vermögensge- die dabei nicht beteiligt ist, keine massgebende Bedeugenstände soll, wie die VorinstanZ feststellt, nur den Zweck tung haben kann. Die Vorinstanz beruft sich mit Unhaben, über die Grösse des Gemeinderschaftsvermögens recht für ihre gegenteilige Auffassung auf JAEGERS Komaufznklären ; sie bedeutet nicht eine Pfändung der ein- mentar. Erst wenn das Verwertungsbegehren gestellt ist,\nzelnen Gegenstände (vgl AS Sep.-Ausg. 9 N° 38 *) und kann es sich darum handeln, das Gemeinderschaftsgut\nhat daher auch nicht etwa zur Folge, dass die Verwal- - unter Mitwirkung sämtlicher Gemeinder oder des\ntung des Gemeinschaftsgutes auf das Betreibungsamt Hauptes der Gemeinderschaft - zum Zwecke der Verüberginge (vgl. JAEGER, Komm. Art. 104 N. 4). wertung der gepfändeten Anteile endgültig festzustellen\nIm übrigen ist im vorliegenden Fall nicht zu ent- (vgl. JAEGER, Komm. Art. 132bis N. 2 und 3).\nscheiden, ob und inwiefern die Pfändung einer Verfügung der Gemeinder über die einzelnen Gegenstände ent- Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\ngegenstehe. erkannt:\nDer Rekurs wird abgewiesen.\n2. - .....\n* Ges.-Ausg. 39 I N° 75 und 88.\n* Ges.-Ausg. 32 I N° 82.\n"}