{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-113.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040113.pdf", "Checksum": "fb947e8f440517db6b700a373bc9c74e"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:18", "Num": ["BGE 40 III 113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:18", "Checksum": "bcebb0a64a8555ff91383e5683d5b1fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 113\n\n 114 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer . N° 18. 115\neine Gemeinderschaft nach Art. 336 ff. ZGB, deren Ver- Die Pfändung in Diessbach sei richtig ausgeführt worden,\nmögen in einem Bauernheimwesen, einer Reihe von Lie- insofern als dabei nur der Liquidationsanteil der Schuldgenschaften mit darauf befindlicher Fahrhabe besteht. ner gepfändet worden sei. Dagegen sei es nicht zulässig\nIn einer Betreibung gegen Fritz Häni pfändete das Be- gewesen, den ideellen Anteil der Schuldner an den Lietreibungsamt Büren am 5. Dezember 1913 ({ den ideellen genschaften in Schwadernau zu pfänden. Die vom Besechsten Teil» verschiedener zum Gemeinderschaftsgut treibungsamt Nidau vorgenommene Pfändung sei deshalb\ngehörender Gegenstände. Auf Beschwerde der Rekurren- aufzuheben und das Betreibungsamt Nidau anzuweisen,\nten hob die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern diese die Pfändung in Schwadernau gesetzlich durchzuführen.\nPfändung auf und wies das Betreibungsamt an, den Li- Bei der Pfändung des Liquidationsanteiles sei sodann\nquidationsanteil des Schuldners an der Gemeinderschaft die Aufzeichnung der einzelnen Vermögensobjekte der\nzu pfänden. Am 19. Januar 1914 pfändete darauf das Gemeinderschaft notwendig, damit das Betreibungsamt\nBetreibungsamt Büren in Betreibungen gegen Fritz, die Schätzung nach Art. 97 SchKG vornehmen und das\nEduard und Bendicht Häni jeweilen ({ den Liquidations- pfändbare Vermögen nach Art. 115 SchKG feststellen\nanteil des Gemeinderschafters an der Gemeinderschaft )) könne, sowie damit das Widerspruchsverfahren möglich\nund führte dabei in den Pfändungsurkunden sämtliche sei. Zur Feststellung des Wertes des pfändbaren Vernach seiner Auffassung zum Gemeinderschaftsgute ge- mögens müssten auch die Vermögensobjekte Dritter aus\nhörenden, im Betreibungskreise befindlichen beweglichen dem Gemeinderschaftsvermögen ausgeschieden sein. Das\nund unbeweglichen Gegenstände, sowie die Hypothekar- Betreibungsamt habe daher mit Recht Fristansetzungen\nschulden auf. Ferner pfändete das Betreibungsamt Nidau nach Art. 109 SchKG erlassen. Eine Verschiebung des\nauf Grund eines Auftrages desjenigen von Büren in den Widerspruchsverfahrens auf den Zeitpunkt nach der\ngenannten Betreibungen jeweilen den ({ ideellen sechsten Stellung des Verwertungsbegehrens sei ausgeschlossen.\nTeil)) an den in Schwadernau befindlichen, zum Gemein- Auch JAEGER scheine sich in seinem Kommentar (N. 4\nderschaftsgut gehörenden Liegenschaften. An ilie Pfändun- bis 6 zu Art. 104, N. 4 zu Art. 132, N. 3 zu Art. 132bis)\ngen schloss sich auf Grund von Eigentumsansprnchen, die dafür auszusprechen, dass die einzelnen Vennögensgegeneinzelne Personen an gewissen Gegenständen geltend stände aufzuzeichnen seien und das Widerspruchsvermachten, ein Widerspruchsverfahren an. fahren im vorliegenden Abschnitt der Betreibung stattfinden müsse.\nB. - Gegen die genannten Pfändungen erhoben die\nRekurrenten Beschwerde, indem sie deren Aufhebung C. - Diesen Entscheid, soweit er ihre Beschwerde abbeantragten. Sie führten aus, dass unrichtigerweise alles, weist, haben die Rekurrenten unter Erneuerung des Anwas zum Gemeinderschaftsgute gehöre, gepfändet wor- trages auf Aufhebung der vom Betreibungsamt Büren\nden sei. vollzogenen Pfändungen an das Bundesgericht weiterge-\nDie kantonale Aufsichtsbehördehiess durch Entscheid zogen. Ihren Ausführungen ist folgendes zu entnehmen:\nvom 13. März 1914 die Beschwerde, soweit sie sich gegen Die Pfändung vom 19. Januar sei genau wie die aufgedie Pfändung der Liegenschaften in Schwadernau rich- hobene vom 5. Dezember 1913 an sämtlichen einzelnen\ntete, im Sinne der Motive gut und wies sie im übrigen Vermögensobjekten der Gemeinderschaft vollzogen worab. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: den; es bestehe nur der Unterschied, dass die bedeu-\n"}