112 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. No 18. 113 hörde, sich darüber auszusprechen, ob ein den Anforde- Detail auf bereits vorhandene Verzeichnisse im Sinne der rungen des Gesetzes und der Konkursverordnung ent- Motive Bezug genommen werden kann. sprechendes Inventar errichtet worden sei, und es even- 2. inhaltlich dagegen der Kollokationsplan in seiner tuell vorzulegen, niemals eine dahingehende positive gegenwärtigen Fassung bestehen bleiben kann, sofern Erklärung abgegeben hat, im Widerspruch. Auch im folgende Mitteilungen erlassen werden : Rekurse an das Bundesgericht wird denn die Behauptung,. a) an die Gläubiger, denen die Verrechnung der auf ihre dass die Inventur vorgenommen worden sei, nur nebenbei Forderung fallenden Dividende mit einer Gegenforderung aufgestellt und der Nachdruck nicht sowohl hierauf als der Masse angezeigt wurde, dass der Anspruch auf unver- auf das oben zurückgewiesene Argument gelegt, dass die kürzte Auszahlung der Dividende nicht durch Kolloka- Konkursgläubiger das Inventar zur Prüfung des Kollo- tionsklage, sondern erst im Verteilungsverfahren geltend kationsplans nicht nötig hätten und überdies alles Erfor- zu machen sei. derliche aus den Büchern ersichtlich sei. Daraus ist zu b) an die Gläubiger, denen die Bestreitung des von ihnen schliessen, dass auf alle Fälle keine einheitliche Urkunde" beanspruchten Verrechnungsrechtes angezeigt.wurde, dass in der sämtliche Aktiven zusammengefasst wären, keine das Verrechnungsrecht nicht durch Klage gegen die Schätzung und kein Verzeichnis über die Anfechtungs- Masse, sondern einredeweise im Forderungsprozesse der ansprüche vorliegt und daher auch die unerlässliche unter- Masse, gegen sie geltend zu machen sei. schriftliche Bestätigung der Schätzung und der Zusam- 3. Dass die Einholung der Erklärungen des alt Verwalter menfassung durch die Konkursverwaltung fehlt. B~vor Schildknecht nicht notwendig ist, sondern es genügt, wenn aber diese Massnahmen nicht nachgeholt sind, kann nach der Grund seiner Nichteinvernahme im Inventar und dem Gesagten den Gläubigern nicht zugemutet werden. Eingabenverzeichnis vorgemerkt wird. sich die Eröffnung des Kollokationsverfahrens gefallen zu lassen. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher in diesem Punkte grundsätzlich zu bestätigen, allerdings nicht in dem Sinne, dass deshalb der Kollokationsplan als 18. Intscheid vom SO. A.pril1914 i. S. Geschwister lIini. solcher aufgehoben würde - das ist nicht nötig -, wohl Art. 104 SchKG. Die Pfändung eines Anteils an einem Ge- aber dahin, dass die Konkursverwaltung den Plan neuer- meinderschaftsvermögen schliesst nicht eine Pfändung der dings aufzulegen hat, nachdem sie den ihr oben erteilten einzelnen zu diesem Vermögen gehörenden Gegenstände in Direktiven in Bezug auf die Errichtung des Konkursinven- sich, auch wenn diese in der Pfändungsurkunde aufgezeich- tars nachgekommen ist. net sind. - Eine solche Aufzeichnung hat nur dann einen Sinn, wenn auch sämtliche Schulden der Gemeinderschaft Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer aufgeführt werden. - (Art. 106 ff. SchKG) Sie kann aber nicht zu einem Widerspruchsverfahren über die Rechte an erkannt: den einzelnen Objekten Anlass geben. - Feststellung des Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, dass Gemeinderschaftsgutes nach der Stellung des Verwertungs- begehrens. 1. die Auflage des Kollokationsplans zu sistieren ist, bis eine Zusammenstellung der sämtlichen vorhandenen Ak- A. - Die Rekurrenten. die Geschwister Adolf. Ben- tiven, mit Inbegriff der Anfechtungsansprüche, und eine dicht, Eduard, Ernst und Anna Häni in Diessbach bei Schätzung all dieser Aktiven erstellt ist, wobei für das Büren bilden mit ihrem Bruder Fritz Häni zusammea 114 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer . N° 18. 115 eine Gemeinderschaft nach Art. 336 ff. ZGB, deren Ver- Die Pfändung in Diessbach sei richtig ausgeführt worden, mögen in einem Bauernheimwesen, einer Reihe von Lie- insofern als dabei nur der Liquidationsanteil der Schuld- genschaften mit darauf befindlicher Fahrhabe besteht. ner gepfändet worden sei. Dagegen sei es nicht zulässig In einer Betreibung gegen Fritz Häni pfändete das Be- gewesen, den ideellen Anteil der Schuldner an den Lie- treibungsamt Büren am 5. Dezember 1913 ({ den ideellen genschaften in Schwadernau zu pfänden. Die vom Be- sechsten Teil» verschiedener zum Gemeinderschaftsgut treibungsamt Nidau vorgenommene Pfändung sei deshalb gehörender Gegenstände. Auf Beschwerde der Rekurren- aufzuheben und das Betreibungsamt Nidau anzuweisen, ten hob die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern diese die Pfändung in Schwadernau gesetzlich durchzuführen. Pfändung auf und wies das Betreibungsamt an, den Li- Bei der Pfändung des Liquidationsanteiles sei sodann quidationsanteil des Schuldners an der Gemeinderschaft die Aufzeichnung der einzelnen Vermögensobjekte der zu pfänden. Am 19. Januar 1914 pfändete darauf das Gemeinderschaft notwendig, damit das Betreibungsamt Betreibungsamt Büren in Betreibungen gegen Fritz, die Schätzung nach Art. 97 SchKG vornehmen und das Eduard und Bendicht Häni jeweilen ({ den Liquidations- pfändbare Vermögen nach Art. 115 SchKG feststellen anteil des Gemeinderschafters an der Gemeinderschaft )) könne, sowie damit das Widerspruchsverfahren möglich und führte dabei in den Pfändungsurkunden sämtliche sei. Zur Feststellung des Wertes des pfändbaren Ver- nach seiner Auffassung zum Gemeinderschaftsgute ge- mögens müssten auch die Vermögensobjekte Dritter aus hörenden, im Betreibungskreise befindlichen beweglichen dem Gemeinderschaftsvermögen ausgeschieden sein. Das und unbeweglichen Gegenstände, sowie die Hypothekar- Betreibungsamt habe daher mit Recht Fristansetzungen schulden auf. Ferner pfändete das Betreibungsamt Nidau nach Art. 109 SchKG erlassen. Eine Verschiebung des auf Grund eines Auftrages desjenigen von Büren in den Widerspruchsverfahrens auf den Zeitpunkt nach der genannten Betreibungen jeweilen den ({ ideellen sechsten Stellung des Verwertungsbegehrens sei ausgeschlossen. Teil)) an den in Schwadernau befindlichen, zum Gemein- Auch JAEGER scheine sich in seinem Kommentar (N. 4 derschaftsgut gehörenden Liegenschaften. An ilie Pfändun- bis 6 zu Art. 104, N. 4 zu Art. 132, N. 3 zu Art. 132bis) gen schloss sich auf Grund von Eigentumsansprnchen, die dafür auszusprechen, dass die einzelnen Vennögensgegen- einzelne Personen an gewissen Gegenständen geltend stände aufzuzeichnen seien und das Widerspruchsver- machten, ein Widerspruchsverfahren an. fahren im vorliegenden Abschnitt der Betreibung statt- finden müsse. B. - Gegen die genannten Pfändungen erhoben die Rekurrenten Beschwerde, indem sie deren Aufhebung C. - Diesen Entscheid, soweit er ihre Beschwerde ab- beantragten. Sie führten aus, dass unrichtigerweise alles, weist, haben die Rekurrenten unter Erneuerung des An- was zum Gemeinderschaftsgute gehöre, gepfändet wor- trages auf Aufhebung der vom Betreibungsamt Büren den sei. vollzogenen Pfändungen an das Bundesgericht weiterge- Die kantonale Aufsichtsbehördehiess durch Entscheid zogen. Ihren Ausführungen ist folgendes zu entnehmen: vom 13. März 1914 die Beschwerde, soweit sie sich gegen Die Pfändung vom 19. Januar sei genau wie die aufge- die Pfändung der Liegenschaften in Schwadernau rich- hobene vom 5. Dezember 1913 an sämtlichen einzelnen tete, im Sinne der Motive gut und wies sie im übrigen Vermögensobjekten der Gemeinderschaft vollzogen wor- ab. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: den; es bestehe nur der Unterschied, dass die bedeu- 116 Entscheidungen der Schuldhetrelliungs- und Konkurskammer • N° 18. 117 tungslose Formel, es werde der Liquidationsanteil ge- pfändet, in die Pfändungsurkunde aufgenommenwQrden 3. - Kann somit auch von einer Aufhebung der Pfän- sei. Die Pfändung habe auf alle Fälle die Konsequenz, dungen keine Rede sein und ist daher die Beschwerde dass die Gemeinder über die gepfändeten Objekte nicht abzuweisen, so muss aber doch darauf hingewiesen wer- so verfügen könnten, wie es zur Verwaltung und ordent- den, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz der lichen Bewirtschaftung eines Bauerngutes notwendig sei. Vollzug der Pfändungen nicht richtig verurkundet wor- Das Verzeichnis der Fahrhabe erlaube zudem die Fest- den ist. Die Aufzählung der einzelnen Vermögensgegen- stellung des Liquidationsanteils nicht. sondern erst die stände, die zum Gemeinderschaftsgut gehören, hat keinen Bilanz der Aktiven und Passiven der Gemeinderschaft. Sinn, solange nicht auch sämtliche Schulden der Ge- meinderschaft aufgezeichnet sind und somit deren Rein- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht vermögen berechnet werden kann; denn ohne eine solche in E rw ä-g u n g : Berechnung des Reinvermögens ist eine zuverlässige Schätzung des Wertes eines Gemeinderschaftsanteils 1. - Die Behauptung der Rekurrenten, die Pfän- nicht möglich. Sodann hat das Betreibungsamt insofern dungen vom 19. Januar 1914 bezögen sich genau gleich unrichtig gehandelt, als es ein Widerspruchsverfahren wie diejenigen vom 5; Dezember 1913 auf den ideellen über das Eigentum einzelner im Besitze der Gemeinder- Anteil des Schuldners an bestimmten zum Gemeinder- schaft befindlichen Gegenstände einleitete. Da diese Ob- schaftsgut gehörenden Gegenständen, ist unrichtig. Die jekte nicht gepfändet worden sind, können sie nicht Bemerkung in der Pfändungsurkunde, der Liquidations- Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens bilden (vgl. anteil des Gemeinderschafters werde gepfändet, ist selbst- AS Sep.-Ausg. 16 N° 38 und 51 *). Es ist denn auch verständlich keine «bedeutungslose Formel », sondern bil- klar, dass der Ausgang des vom Betreibungsamt einge- det den wichtigsten Inhalt der Urkunde. Die Aufzählung leiteten Widerspruchsverfahrens für die Gemeinderschaft, der zum Gemeinderschaftsgut gehörenden Vermögensge- die dabei nicht beteiligt ist, keine massgebende Bedeu- genstände soll, wie die VorinstanZ feststellt, nur den Zweck tung haben kann. Die Vorinstanz beruft sich mit Un- haben, über die Grösse des Gemeinderschaftsvermögens recht für ihre gegenteilige Auffassung auf JAEGERS Kom- aufznklären ; sie bedeutet nicht eine Pfändung der ein- mentar. Erst wenn das Verwertungsbegehren gestellt ist, zelnen Gegenstände (vgl AS Sep.-Ausg. 9 N° 38 *) und kann es sich darum handeln, das Gemeinderschaftsgut hat daher auch nicht etwa zur Folge, dass die Verwal- - unter Mitwirkung sämtlicher Gemeinder oder des tung des Gemeinschaftsgutes auf das Betreibungsamt Hauptes der Gemeinderschaft - zum Zwecke der Ver- überginge (vgl. JAEGER, Komm. Art. 104 N. 4). wertung der gepfändeten Anteile endgültig festzustellen Im übrigen ist im vorliegenden Fall nicht zu ent- (vgl. JAEGER, Komm. Art. 132bis N. 2 und 3). scheiden, ob und inwiefern die Pfändung einer Verfü- gung der Gemeinder über die einzelnen Gegenstände ent- Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer gegenstehe. erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 2. - ..... * Ges.-Ausg. 39 I N° 75 und 88. * Ges.-Ausg. 32 I N° 82.