10 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N0 3. 11 führung der durch Urteil angeordneten Gütertrennung :zwecks Durchführung der Gütertrennung zu betreiben, . die Zwangsvollstreckung ohne Beschränkung zulässig sei. dem Betreibungsbeamten das Zutreffen der Voraus- Das Gesetz hat also die Folgen der Nichtleistung der setzungen des Art. 176Ziff. 1 nachweisen, also das die Sicherheit ausdrücklich und zwar in einer Weise geregelt, . Gütertrennung anordnende Urteil vorlegen muss, während welche die Ansprüche der Frau noch wirksamer schützt, sie, wenn die Betreibung auf Sicherstellung schlechthin als dies durch die Betreibung auf Sicherstellung möglich zugelassen würde, jederzeit einen Z a h I u n g s b e feh I wäre. Hätte der Gesetzgeber trotzdem daneben auch noch erlassen könnte, ohne dass sie die Pflicht träfe, vorher die letztere zulassen wollen, so hätte er dies zweifellos darzutun, dass ihr überhaupt ein Anspruch, dessen ausgesprochen. Aus der Tatsache, dass er dies nicht Sicherstellung verlangt werden könne, zustehe, was mit getan hat, muss geschlossen werden, dass er einen direkten der Tendenz des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung Zwang zur Sicherheitsleistung mit Bewusstsein aus- zwischen Ehegatten im Interesse der Aufrechterhaltung ·schliessen wollte. der Ehe tunlichst einzuschränken, offenbar im Wider- Wenn die Rekurrentin hiegegen einwendet, dass die spruch stände. Gütertrennung für den Mann weit einschneidendere Die Weigerung des Betreibungsamtes Hinwil. dem Konsequenzen mit sich - bringe als die blosse Sicher- Betreibungsbegehren der Rekurrentin Folge zu geben. heitsleistung und dass es daher unverständlich sei, entspricht somit durchaus dem Gesetze. weshalb die Vollstreckung zum Zwecke der letzteren Demnach hat die Schuldbetreibungs- undKonkurskammer ausgeschlossen sein solle, wenn doch die Frau bei ~icht­ erkannt: leistung der Sicherheit die Gütertrennung erzwmgen könne, so hält diese Argumentation nicht Stich. Denn Der Rekurs wird abgewiesen. ein mal kann die Pflicht, Sicherheit zu bestellen, unter Umständen für den Mann bedrücke~der sein als der Verzicht auf die Verwaltung und Nutzung des Frauengu- 3. Entscheid vom 17. Januar 1914 i. S. Schweizerische tes. Die vom Gesetz getroffene Lösung, durch die dem Volksbank. Mann die Wahl gelassen wird, entweder die Sicherheit zu leisten oder sich der Gütertrennung zu unterziehen, Die erste Gläubigerversammluug ist zur Anordnung der Ver- wertung von Masseaktiven nur im Falle der Dringlichkeit lässt sich daher sehr wohl innerlich begründen. Dafür, kompetent. Liegenschaften, an denen - nicht fällige - dass tatsächlich diese Erwägung für sie mitbestimmend grundversicherte Forderungen oder andere beschränkte war, scheint denn auch der Umstand zu sprechen, dass dingliche Rechte geltend gemacht werden, können unter Art. 184 Ziff. 3 ZGB - als Gegenstück zu Art. 183 allen Umständen erst versteigert werden, nachdem im Kol- lokationsverfahren über die Existenz dieser Rechte ent- Ziff. 2 - auch dem Man n e die Befugnis einräumt, -schieden ist. die Gütertrennung zu begehren, (i wenn die Ehefrau die Sicherstellung des eingebra~hten Gutes verlangt hat l> A. - Die am 5. August 1912 in Konkurs geratene Leih- (vgl. dazu EGGER, Komm. zu Art. 184 N. ~. c). S 0 ~ ~ n n und Sparkasse Eschlikon schuldete der Schweizerischen besteht zwischen der von der Rekurrentm verteIdIgten Volksbank Winterthur eine grössere Summe und hatte und der hier vertretenen Auffassung ein wesentlicher dafür u. a. drei Schuldbriefe von 25,000 Fr., 7500 Fr. und ,Unterschied auch insofern, als die Frau, um den Mann 10,000 Fr. haftend auf eigenen Liegenschaften (Wal dun- 12 Entscheidungen der Schuldbetreibun«s- und Konkurskammer. NO 3. 18 gen) im Gemeindebann Turbenthal (Zürich) als Pfand schwerde als gegenstandslos geworden zu erklären, da der hinterlegt. Forderung und Pfandrecht an. den Titeln Nominalbetrag der der Beschwerdeführerin versetzten Titel wurden von der Schweizerischen Volksbank 1m Konkurse hei der thurgauischen Kantonalbank zu Gunsten wessen angemeldet. Der Kollokationsplan ist bis heute nicht Rechtens hinterlegt worden, die Titel also durch Zahlung aufgelegt worden. abgelöst seien und die Beschwerdeführerin infolgedessen Am 9. Dezember 1913 zeigte das Konkursamt Turbe~- kein Interesse am Ausfall der Gant mehr habe. Eventuell thaI der Volksbank an, dass die Waldungen, auf denen.dIe trug es auf materielle Abweisung des Beschwerdebegeh- von ihr als Faustpfand beanspruchten Schuldbn~fe rens an, indem es sich zur Rechtfertigung seines Vorgehens hafteten, aus Auftrag der Konkursverwaltun~ der Lelh- auf einen die sofortige Verwertung aller Masseaktiven und Sparkasse Eschlikon am 9. Jauuar 1914 ~m Gas~hof anordnenden Beschluss der ersten Gläubigerversammlung zum Schwanen in Turbenthal auf erste öffentlIche SteIge- berief. rung gebracht würden, und dass die Gesamtschätzungs- Durch Entscheid vom 6. Januar 1914 hiess die kanto- summe 68,000 Fr. betrage. Mit Schreiben vom 10. De- nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde insoweit gut, als zember 1913 an das Konkursamt Münchwilen als Kon- sie das Konkursamt unter Androhung von Disziplinar- kursverwaltung im Konkurse der Leih- und Sp~rkasse massnahmen anwies, den Kollokationsplan bis spätetens Eschlikon erhob die Schweizerische Volksbank hlegegen 20. Januar 1914 aufzulegen, wies dagegen das prinzipale Protest, verlangte, dass die angesagte Gant widerrufen un.d Begehren um Verschiebung der Steigerung mit der Be- und zunächst der Kollokationsplan aufgelegt und dIe gründung ab : die erste Gläubigerversammlung vom zweite Gläubigerversammlung einberufen werde, und 17. August 1912 habe gemäss Ziff. 12 des Protokolls erneuerte, als das Konkursamt sich weigerte, darauf beschlossen, (! das Konkursamt zu beauftragen und zu einzutreten, diese Begehren mit Beschwerde vom 1?De- bevollmächtigen, mit der Liquidation der Aktiven sofort zember 1913 bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, mdem zu beginnen unter möglichster Schonung der Schuldner sie ausführte: das Vorgehen des Konkursamtes verstosse (Art. 243 SchKG) I}. Unter « Liquidation)} seien dabei gegen die klaren Vorschriften der Art. 243 Abs. 3, 252 offenbar nicht nur die in Art. 243 SchKG vorgesehenen Abs 1 und 253 Abs. 2 SchKG. Ein Beschluss auf vor- Verivertungshandlungen verstanden gewesen. Denn diese zeitig~ Verwertung der Liegenschaften sei von derT.~rsten könne das Konkursamt auch ohne Ermächtigung der Gläubigerversammlung nicht gefasst worde~. "~re er Gläubigerversammlung von sich aus vornehmen; eine gefasst worden, so wäre er hinsichtlich derjemgen ~Iege~­ dahingehende Vollmachtserteilung hätte daher keinen schaften an denen Pfandrechte hafteten, ungültIg. DIe Sinn gehabt. Vielmehr habe damit offenbar dem Konkurs- Inhaber •von Pfandtiteln hätten ein gesetzliches ~echt amt allgemein die Befugnis zuerkannt werden wollen, die darauf dass vor der Verwertung über den Bestand Ihrer Masseaktiven auch schon vor der zweiten Gläubigerver- Pfand;echte entschieden werde. Es könne ihnen nicht sammlung zu verwerten, soweit ihm dies als im Interesse zugemutet werden, ihre Interessen an der Gant zu w~hren, der Masse gelegen erscheine. Ob die Einräumung einer also unter Umständen ihre Forderung herauszubIeten, so weitgehenden Kompetenz zulässig gewesen sei, habe bevor sie wüssten, ob überhaupt ihr Pfandrecht im ~on­ die Aufsichtsbehörde nicht zu untersuchen. Hätte die kurse zugelassen werde. Das Konkursamt Münc~wilen, Beschwerdeführerin sich dagegen wehren wollen, so hätte zur Vernehmlassung eingeladen, beantragte, dIe Be- sie sich innert der ordentlichen Beschwerdefrist beschwe- J4 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. No 3. ren müssen. Nachdem der Beschluss innert dieser nicht. verzichten. Solange sich die Rekurrentin hiezu nicht angefochten worden sei, sei er in Rechtskraft erwachsen freiwillig bereit. erklärt - was bis jetzt nicht der Fall und daher als gültig hinzunehmen. Folglich sei auch eine' war - und ihr Pfandrecht im Kollokationsverfahren Beschwerde gegen die Anordnung der Steigerung durch nicht definitiv abgewiesen ist, muss sie daher trotz der das Konkursamt ausgeschlossen, da dieses damit nur frag~chen Hinterlegung nach wie vor als Pfandanspre- den Gläubigerversammlungsbeschluss ausführe. ch:r~n ~etrac~tet werden und ist daher ohne Frage auch B. - Gegen diesen Entscheid rekurriert die Schweize-· legItImIert, SIch gegen Verfügungen der Konkursver- rische Volksbank Winterthur an das Bundesgericht, indem ~al.tung oder Gläubigerversammlung, durch welche sie sie ihr Beschwerdebegehren erneuert. m Ihrer Stellung als solche beeinträchtigt wird, zu be~ schweren. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht 2. - In der Sache selbst kann dahingestellt bleiben, in Erwägung: welche Bedeutung dem unter Ziff. 12 des Protokolls 1. - Der von der Vorinstanz nicht näher geprüfte Ein- erwähnten Beschlusse der ersten Gläubigerversammlung wand des Konkursamtes Münchwilen, dass die Anfech- zukom~e, ob dadurch wirklich die Konkursverwaltung tung der Gant durch die Rekurrentin infolge der Hinterle- allgemem zur sofortigen Versilberung der Masseaktiven gung des Nominalbetrages der versetzten Schuldbriefe habe ermächtigt werden wollen, wie die Vorinstanz ange- bei der thurgauischen Kantonalbank gegenstandslos nommen hat, oder ob er sich nicht vielmehr lediglich auf geworden sei, erweist sich ohne weiteres als unbegründet. den Inkasso der der Masse zustehenden Forderungen Wie das Konkursamt selbst ausführt und sich überdies bezogen habe, wofür der Hinweis auf Art. 243 SchKG auch aus dem von ihm eingelegten Briefe der Kantonal- und der Zusatz (< unter möglichster Schonung der Schuld- bank ergibt, sind die fraglichen 42,500 Fr. der letzteren ner ) zu sprechen scheint; Auch wenn man ihn im ersteren nicht etwa zu Gunsten der Rekurrentin, sondern - da Sinne auffassen wollte, müsste die Verwertung der in deren Pfandansprache im Kollokationsplan abgewiesen Frage stehenden Waldungen als unzulässig betrachtet werden soll - ausdrücklich «zu Gunsten wessen Rech- und der Rekurs geschützt werden. tens !} überwiesen worden, in der Meinung, dass die Frage, Gemäs~ Art. 243 Abs. 3 SchKG darf die Verwertung der wem sie zukommen, ob der Rekurrentin oder der allge- ~ass:akhven, soweit es sich nicht um Objekte handelt, meinen Masse, vom Richter im Kollokationsverfahren zu ?le emen bestimmten Börsen- oder Marktpreis haben, entscheiden sei. Von einer Ablösung des Pfandrechts m der Regel erst n ach der z w e i t enG I ä u b i g e r- durch Zahlung der Pfandschuld, wie sie das Konkursamt ver sam ml u n g stattfinden. Dementsprechend weisen behauptet, kann also nicht die Rede sein. Vielmehr hat denn auch die Art. 253 Abs. 2 und 256 Abs. 1 die Be- man es einfach mit der Bestellung einer Sicherheit zu schlussfassung über die Verwertung und die' Verwer- tun, die an die Stelle des von der Rekurrentin bean~ t~ngsmodalitäten der zweiten Gläubigerversammlung zu. spruchten Pfandrechts an den Schuldbriefen treten soll. DIe erste Gläubigerversammlung ist dazu nur ausnahms- Nun bedarf es aber keiner Erörterung, dass das Konkurs- weise, nämlich nur dann kompetent, wenn die Ver- amt die Rekurrentin nicht zwingen kann, gegen eine äusserung des betreffenden Aktivums sich als dringliche solche Ersatzsicherheit auf ihre Pfandansprache zu' Massregel im Sinn von Art. 238 SchKG darstellt, ihre 16 En\ScheidUllien der Schuldbetreibungs- und KonkurskalIlUler. N" 3. 17 sofürtige Vürnahme alSo. zur Abwendung eines der Masse Hätt.e d~r Beschl~ss der ersten Gläubigerversammlung andernfalls entstehenden Schadens erforderlich ist (vgI. als? Wirklich d~n Ihm von der Vorinstanz beigelegten .JAEGER, Kümm. zu Art. 238 N. 1 und 8, BLUMENSTEIN, ~eltgehenden Smn, so.. wäre er ungesetzlich und dürfte Handbuch S. 721). Auch unter dieser Vüraussetzung mcht ausgeführt werden. Denn einmal ist mit keinem kann sie ferner die Verwertung nur in begrenztem Um- Worte, beh~~ptet, geschweige denn dargetan worden, fange, nämlich nur in Bezug auf bewegliche Sachen und d~~ dIe Verau~erung d~r streitigen Waldungen dringend Rechte und lastenfreie Liegenschaften anürdnen. Die seI, Ihre Verschiebung bIS nach der zweiten Gläubigerver- vorzeitige Versteigerung vün Liegenschaften, an denen sammlung also der Masse Schaden brächte. So dann steht Pfandrechte üderan.dere beschränkte dingliche Rechte fest, dass .an denselben Grundpfandr~hte geltend gemacht geltend gemacht werden, wird durch die Normen, welche worden smd, .sodass die Versteigerung vor Durchführung die revidierten Art. 208, 259 und 135 SchKG über· die des KollokatIonsverfahrens über diese Rechte selbst im Behandlung dieser Rechte im Künkurse aufstellen, aus- Falle der Dringlichkeit unzulässig wäre. Wenn die Vor- geschlüssen. Danach gilt der Grundsatz, dass die· Kon- instanz einwendet, dass die Rekurrentin den Gläubiger- kurseröffnling die Fälligkeit der Verpflichtungen des versammlungsbeschluss selbst hätte anfechten müssen Gemeinschuldners bewirkt, für grundversicherte Für- und da~urch, dass sie das unterlassen, das Recht, sich derungen nicht : nicht fällige grundversicherte Fürderun- d~r SteIgerung zu widersetzen, verwirkt habe, so hält . gen sind daher wie bei der Pfändungs- und Pfandverwer- dIese Auffassung nicht Stich. Denn der Inhalt des Be- tungsbetreibung so auch im Konkurse vüm Ersteigerer schlusses ging ja nicht etwa dahin, dass bestimmte der Liegenschaft nicht bar zu bezahlen, sündern ihm in Vermögensobjekte, insbesondere die in Frage stehenden den Steigerungsbedingungen auf Rechnung des Kauf- Waldungen sofort zu verwerten seien, sondern es wurde preises zu überbinden. Dasselbe gilt für sünstige be- dadurch dem Konkursamt lediglich allgemein die E r - schränkte dingliche Rechte, die an. der Liegenschaft m ä. c h t i gun g erteilt, mit der Liquidation der Masse- haften. Nun ist aber ohne weiteres klar, dass die Ueber- aktIven sofort zu beginnen. Unter diesen Umständen bindung einer Last an den Ersteigerer die vürherige hatte aber die Rekurrentin keinen Anlass, schon damals Feststellung ihres rechtlichen Bestandes vüraussetzt, Beschwerde zu führen, sondern künnte mit Fug und da es andernfalls der Masse 1l;nmöglich wäre, einen dem ~echt abwarten, üb und inwieweit das Künkursamt den wahren Werte des Steigerungsobjektes entsprechenden Ihm erteilten gesetzwidrigen Auftrag ausführen werde Steigerungserlös zu erzielen. Da diese Feststellung im (AS Sep.-Ausg. 7 N° 80 Erw. 5*). Gegenüber der Stei- Künkurse nur im Kollokationsverfahren erfolgen kann gerungsankündigung hat sie sich aber unbestrittener- · (vgl. den Entscheid in Sachen der rekursbeklagten Kün- massen rechtzeitig beschwert. kursmasse gegen die Ostschweizerische Mühlen A.-G. · vom 5. November 1913, AS Sep.-Ausg. 16 N° 73 Erw.2.) Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer so. ergibt sich daraus die notwendige Künsequenz, dass erkannt: · Liegenschaften, an denen Pfandrechte geltend gemacht Der Rekurs wird begründet erklärt und das Konkurs- würden sind, unter allen Umständen erst versteigert amt. ~ünchwilen angewiesen, mit der Verwertung der werden können, nachdem im Kollükationsverfahren über streItigen Waldungen bis nach Abhaltung der zweiten die Existenz dieser Rechte entschieden ist. ; • Ges.-Ausg. 30 I N0 137. AS 40 III - 1914 18 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer • N° .(.. 19 Gläubigerversammlung und rechtskräftiger Erledigung Forderung wäre demnach ein Betrag von 380 Fr. 70 Cts. des Kollokationsverfahrens über die an denselben geltend ungedeckt geblieben. gemachten Pfandrechte zuzuwarten. B. - Gegen diese Verteilung erhob die Rekurrentin ~e~hwerd~ mit dem Begehren, die Verteilungsliste sei m dem Smneabzuändern. dass ihre Forderung von 4. Entscheid. vom aso Ja.nuar 1914 i. S. Ba.ugenossenscha.ft 234 Fr. 80 Cts. vollständige Deckung erhalte. Sie machte Eigenheim. folgendes geltend : Der Erlös der Steigerung vom 1. Au- gust 1913 sei ihr zuzuteilen, soweit er nicht zur Dek- Art. 125 Abs. 3 SchKG: Jedem Gläubiger, für dessen Betrei- kung der Verwertungskosten verwendet werden müsse. bung die zu versteigernde Sache als Pfand- oder Pfändungs- gegenstand haftet, ist eine b eson d ere St eig eru ngs- Es sei unzulässig, aus dem Ganterlös vorab die Kosten an z e i ge zuzustellen. - Art. 144 Abs. 3 SchKG: Die Kos- von Steigerungsanzeigen. Kollokationsauszügen und ten für Steigerungsanzeigen, die unrichtigerweise an Pfän- Verlustscheinen für die Pfändungsgläubiger zu decken. dungsgläubiger gesandt wurden, denen keine Pfändungs- Das Betreibungsamt habe unrichtig gehandelt, indem rechte an den versteigerten Sachen zustanden, dürfen nicht auS deren Erlös gedeckt werden. es die Steigerung vom 1. August 1913 den Pfändungs- gläubigern angezeigt habe, da eine solche Anzeige nicht A. - Die Rekurrentin. die Baugenossenschaft Eigen- vorgeschrieben sei, abgesehen davon, dass die retinierten heim in Neuallschwil, führte gegen Hans Meissen-Meyer- Gegenstände zum Teil nicht gepfändet worden, zum Teil hofer in Neuallschwil für eine Mietzinsforderung auf nachträglich infolge der Erhebung von Drittansprüchen Grund einer am 7. und 9. Mai 1913 vom Betreibungsamt wieder aus der Pfändung gefallen seien. Binningen aufgenommenen Retentionsurkunde die Be- Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft treibung durch. Auf Verlangen der Rekurrentin wurden hiess die Beschwerde durch Entscheid vom 30. Dezember in dieser Betreibung N° 6630 die .retinierten Gegenstände 1913 teilweise gut und wies das Betreibungsamt an, am 1. August 1913 für 279 Fr. 30 Cts. versteigert. Vor den Kollokationsplan im Sinne der Erwägungen abzuän- und nach der Aufnahme der Retentionsurkunde waren dern. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben : in andern Betreibungen gegen denselben Schuldner Pfän- Wie die Rekurrentin ausführe, dürften vom Ganterlös dungen, zum Teil auf die gleichen. in der Retentionsur- vom 1. August 1913 nur diejenigen Kosten abgezogen kunde verzeichneten Gegenstände vollzogen worden. Am werden, die mit ihrer Betreibung und Verwertung im 4. November 1913 stellte das Betreibungsamt Kolloka- Zusammenhang stünden. Hiezu gehörten aber auch die tionsplan und Verteilungsliste auf. Es berechnete dabei Auslagen für die Steigerungsanzeigen vom 22. und 27. den Gesamterlös aus sämtlichen Betreibungen und zog Juli (richtig 25. und 26. Juli) 1913 im Betrage von 39 Fr. davon u. a. die Kosten von Steigerungsanzeigen an Dagegen seien andere, vor der Aufnahme der Retentions- Pfändungsgläubiger vom 25. und 26. Juli im Betrage urkunde entstandenen oder sonst nicht durch die Be- von 39 Fr., sowie die Kosten der den Pfändungsgläubi- treibung NO 6630 verursachten Kosten. wie diejenigen gern gesandten Kollokationsanzeigen und Verlustscheine von Kollokationsauszügen und Verlustscheinen für die. ab. Den nach dem Kostenabzug bleibenden Restbetrag Pfändungsgläubiger, vom Ganterlös vom 1. August 1913 von 135 Fr. 35 Cts. wies es der Rekurrentin zu. Von deren nicht abzuziehen.